26. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016)26. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch eins 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Artikel 1
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Änderung der Strafprozessordnung 1975
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Artikel 2
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Änderung des Strafvollzugsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
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Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändertDie Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks:
„Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung „§ 116 Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ durch die Wendung „§ 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3)Absatz 3,Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.“Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Rechte und Interessen“ durch die Wendung „Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „Rechte und Interessen“ durch die Wendung „Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 20a Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, lautet wie folgt:
Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB;“Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder
dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG).“Nach Absatz eins, ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 35 c, StAG).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 28a wird im zweiten Satz das Zitat „§ 28“ durch die Wendung „§ 28 Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 28 a, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 28“ durch die Wendung „§ 28 Absatz eins, oder Absatz 2, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Abs. 3 Z 6a entfällt das Wort „wegen“ und das Klammerzitat „§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB“ wird durch das Klammerzitat „§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, entfällt das Wort „wegen“ und das Klammerzitat „§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB“ wird durch das Klammerzitat „§ 130 Absatz 2, erster Fall StGB“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 31 Abs. 4 Z 2 lautet wie folgt:Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, lautet wie folgt:
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9a angeführten Vergehen,“der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 a angeführten Vergehen,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 50 Abs. 3 wird nach der Wendung „des Beschuldigten“ die Wendung „sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 3, wird nach der Wendung „des Beschuldigten“ die Wendung „sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Staatsanwalt“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 3, wird das Wort „Staatsanwalt“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 59 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 59, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 59 Abs. 2 entfallen der zweite und dritte Satz.In Paragraph 59, Absatz 2, entfallen der zweite und dritte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 61 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 61, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
in der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,“in der kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 165,), soweit in der Hauptverhandlung nach den Ziffer 3, bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,“
16.Novellierungsanordnung 16, § 65 Z 1 lit. a lautet wie folgt:Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, lautet wie folgt:
jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 65 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „Schwester“ die Wendung „und sonstige Unterhaltsberechtigte“ eingefügt.In Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Wort „Schwester“ die Wendung „und sonstige Unterhaltsberechtigte“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 66 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b angefügt:In Paragraph 66, Absatz eins, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und eins b angefügt:
eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),“auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 66 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „§ 56 Abs. 2 und 7“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wendung „§ 56 Absatz 2 und 7 durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 66 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 66, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 80, Absatz eins,), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (Paragraph 194, Absatz 2,) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (Paragraph 491,); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (Paragraph 10,).
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nach Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.“Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nach Absatz 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz eins,Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die
in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,
minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.
(2)Absatz 2,Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:
zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2),die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,),
zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165, 250, Absatz 3,), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,
zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1),zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,),
unverzüglich von Amts wegen im Sinne der §§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a informiert zu werden,unverzüglich von Amts wegen im Sinne der Paragraphen 172, Absatz 4, 177, Absatz 5 und 181 a informiert zu werden,
einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2).einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.
(4)Absatz 4,Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Abs. 2 nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.“Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Absatz 2, nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 70 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 70, Absatz eins, lautet wie folgt:
„(1)Absatz eins,Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der Paragraphen 172,, Absatz 4, 177, Absatz 5 und 181 a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG) verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 70 Abs. 2 entfällt und der bisherige Inhalt des § 70 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph 70, Absatz 2, entfällt und der bisherige Inhalt des Paragraph 70, Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 80 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 80, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszufolgen.“„Einem Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige auszufolgen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet wie folgt:
„Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“
26.Novellierungsanordnung 26, § 109 Z 3 lautet wie folgt:Paragraph 109, Ziffer 3, lautet wie folgt:
„Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (§§ 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015),“„Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (Paragraphen 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,),“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 109 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 109, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
„Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 116 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 116, samt Überschrift lautet wie folgt:
„Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheinen.Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
(2)Absatz 2,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oderdass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3)Absatz 3,Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs. 2).Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102, Absatz 2,).
(4)Absatz 4,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.
(5)Absatz 5,Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6)Absatz 6,Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.“Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt Paragraph 89, Absatz 4, Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Paragraphen 110, Absatz 4 und 111 Absatz 3, sind anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 128 Abs. 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 100 Abs. 2 Z 2)“.In Paragraph 128, Absatz eins, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,)“.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 133 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 133, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Von der Verfolgung eines Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung, zu deren Begehung er nach § 5 Abs. 3 verleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen. § 191 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Von der Verfolgung eines Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung, zu deren Begehung er nach Paragraph 5, Absatz 3, verleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen. Paragraph 191, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 137 Abs. 3 entfällt die Wendung „und 2a“.In Paragraph 137, Absatz 3, entfällt die Wendung „und 2a“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 138 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 92 Abs. 1 Z 3 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)“ ersetzt und es entfällt die Wendung „und über Vorratsdaten (§ 135 Abs. 2a)“.In Paragraph 138, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, TKG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG)“ ersetzt und es entfällt die Wendung „und über Vorratsdaten (Paragraph 135, Absatz 2 a,)“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 138 Abs. 3 wird das Wort „Anbieter“ durch die Wendung „Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt.In Paragraph 138, Absatz 3, wird das Wort „Anbieter“ durch die Wendung „Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 140 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wendung „, Abs. 2a“.In Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wendung „, Absatz 2 a,
35.Novellierungsanordnung 35, In § 141 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wendung „Abs. 1“ durch die Wendung „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wendung „Abs. 1“ durch die Wendung „Abs. 2“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 142 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 142, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 147 Abs. 1 Z 2a entfällt.Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 2 a, entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 101/2014“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 102/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 101/2014“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 156 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten“ durch die Wendung „Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a)“ ersetzt.In Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten“ durch die Wendung „Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,)“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 157 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 157, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.“„Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 163 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 163, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Sofern der Beschuldigte zur Gegenüberstellung beigezogen wird, ist auch seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 164 Abs. 2 lautet:Paragraph 164, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich jedoch der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.“Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich jedoch der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (Paragraph 97,) anzufertigen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 165 Abs. 3 lautet:Paragraph 165, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (§ 66a) oder sonst eines Zeugen, auf den die in § 66a erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.“Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Paragraph 66 a,) oder sonst eines Zeugen, auf den die in Paragraph 66 a, erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Absatz 2,) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 165 Abs. 4 lautet:Paragraph 165, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (§ 66a) und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.“Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (Paragraph 66 a,) und die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Zeugen über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 165 Abs. 5 entfällt im zweiten Satz das zweite Paragrafenzeichen.In Paragraph 165, Absatz 5, entfällt im zweiten Satz das zweite Paragrafenzeichen.
45a.Novellierungsanordnung 45a, In § 165 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 165, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Erfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs. 1) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen § 52 Abs. 1 besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.“Erfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (Paragraph 31, Absatz eins,) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen Paragraph 52, Absatz eins, besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „Verteidiger“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.In Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Wort „Verteidiger“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. c wird nach dem Wort „Vertretung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.In Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, wird nach dem Wort „Vertretung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 172, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.“Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 177 Abs. 5 lautet:Paragraph 177, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wird der Beschuldigte freigelassen, so hat das Gericht nach § 172 Abs. 4 erster und zweiter Satz vorzugehen und auch die Kriminalpolizei von diesen Verständigungen zu informieren.“Wird der Beschuldigte freigelassen, so hat das Gericht nach Paragraph 172, Absatz 4, erster und zweiter Satz vorzugehen und auch die Kriminalpolizei von diesen Verständigungen zu informieren.“
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 181 wird folgender § 181a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 181, wird folgender Paragraph 181 a, samt Überschrift eingefügt:
„Flucht
§ 181a.Paragraph 181 a,
Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.“ Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. Paragraph 172, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 188 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wendung „88,“.In Paragraph 188, Absatz 2, dritter Satz entfällt die Wendung „88,“.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 195 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der Satz „Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.“ eingefügt.In Paragraph 195, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz der Satz „Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 196 Abs. 2 wird im dritten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Wendung „Minderjährigen Opfern und“ vor der Wendung „dem Rechtschutzbeauftragten“ eingefügt.In Paragraph 196, Absatz 2, wird im dritten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Wendung „Minderjährigen Opfern und“ vor der Wendung „dem Rechtschutzbeauftragten“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 197 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 197, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 b,Wenn eine Vernehmung des Beschuldigten (§§ 164, 165 StPO) wegen dessen schwerwiegender Erkrankung nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, ist sinngemäß nach Abs. 2a erster Satz vorzugehen.“Wenn eine Vernehmung des Beschuldigten (Paragraphen 164, 165, StPO) wegen dessen schwerwiegender Erkrankung nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, ist sinngemäß nach Absatz 2 a, erster Satz vorzugehen.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 236 Abs. 1 wird die Wendung „§ 48 Abs. 1 Z 4“ durch die Wendung „§ 48 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 236, Absatz eins, wird die Wendung „§ 48 Absatz eins, Ziffer 4, durch die Wendung „§ 48 Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 249 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 249, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei großem Verfahrensumfang ist dies nach Tunlichkeit zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 275 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 275, wird folgender letzter Satz angefügt:
„§ 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.“„§ 197 Absatz 2 b, gilt sinngemäß.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 347 entfällt.Paragraph 347, entfällt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 409 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Zitat „§ 20 Abs. 3 StGB“ die Wendung „und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB“ eingefügt.In Paragraph 409, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Zitat „§ 20 Absatz 3, StGB“ die Wendung „und die Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins a, StGB“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 409 Abs. 2 lautet:Paragraph 409, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.“Wie die im Absatz eins, genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (Paragraphen 116, 210, Absatz 3, StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), eines Verfalls (Paragraph 20, StGB), eines erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 427 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 427, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:
„§ 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.“„§ 197 Absatz 2 b, gilt sinngemäß.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 445 Abs. 2a wird das Klammerzitat „§ 19 StGB“ durch das Klammerzitat „§ 19a StGB“ ersetzt.In Paragraph 445, Absatz 2 a, wird das Klammerzitat „§ 19 StGB“ durch das Klammerzitat „§ 19a StGB“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 489 Abs. 1 wird das Zitat „§ 281 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 281 Abs. 1 Z 1a“ ersetzt.In Paragraph 489, Absatz eins, wird das Zitat „§ 281 Absatz eins a, durch das Zitat „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins a, ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 514 wird nach dem Abs. 31 folgender Abs. 32 bis 34 angefügt:In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 31, folgender Absatz 32 bis 34 angefügt:
„(32)Absatz 32,§§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 7, 28, 28a, 31 Abs. 3 Z 6a, Abs. 4 Z 2, 56 Abs. 3, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 128 Abs. 1, 133 Abs. 5, 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 und 3, 140 Abs. 1 Z 4, 141 Abs. 4, 142 Abs. 5, 147 Abs. 1, 155 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 bis 5a, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 188 Abs. 2, 195 Abs. 2, 196 Abs. 2, 197 Abs. 2b, 236 Abs. 1, 275, 347, 409 Abs. 1, 427 Abs. 2, 445 Abs. 2a und 489 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraphen 5, Absatz 3, 10, Absatz 2, 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz 7, 28, 28 a, 31, Absatz 3, Ziffer 6 a,, Absatz 4, Ziffer 2, 56, Absatz 3, 65, Ziffer eins, Litera a und b, 66 Absatz eins, Ziffer eins a, eins b und 5, Absatz 3 und 4, 66 a, 70, 80 Absatz eins, 128, Absatz eins, 133, Absatz 5, 137, Absatz 3, 138, Absatz 2 und 3, 140 Absatz eins, Ziffer 4, 141, Absatz 4, 142, Absatz 5, 147, Absatz eins, 155, Absatz eins, Ziffer 3, 156, Absatz eins, Ziffer 2, 165, Absatz 3 bis 5 a, 172 Absatz 4, 177, Absatz 5, 181 a, 188, Absatz 2, 195, Absatz 2, 196, Absatz 2, 197, Absatz 2 b, 236, Absatz eins, 275, 347, 409, Absatz eins, 427, Absatz 2, 445, Absatz 2 a und 489 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(33)Absatz 33,§§ 109 Z 3 und 4, 116 und 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.Paragraphen 109, Ziffer 3 und 4, 116 und 409 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(34)Absatz 34,§§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1 Z 5a, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft.“Paragraphen 50, Absatz 3, 59, Absatz eins und 2, 61 Absatz eins, Ziffer 5 a, 157, Absatz 2, 163, Absatz 4, 164, Absatz 2, 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und c und 249 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, treten mit 1. November 2016 in Kraft.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 516a wird folgender Abs. 3 bis 5 angefügt:In Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,§§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.Paragraphen 10, Absatz 2, 25, Absatz 7, 65, Ziffer eins, Litera a und b, 66 Absatz eins, Ziffer eins a, eins b und 5, Absatz 3 und 4, 66 a, 70, 80 Absatz eins, 156, Absatz eins, Ziffer 2, 165, Absatz 3 und 4, 172 Absatz 4, 177, Absatz 5, 181 a, 195, Absatz 2 und 196 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.
(4)Absatz 4,§§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.Paragraphen 50, Absatz 3, 59, Absatz eins und 2, 157 Absatz 2, 163, Absatz 4, 164, Absatz 2, 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und c und 249 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.
(5)Absatz 5,§ 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“Paragraph 409, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“
Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 106 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 106, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 149 Abs. 5 gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat.“Paragraph 149, Absatz 5, gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 149 Abs. 5 wird die Wortfolge „von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65 Z 1 StPO)“ ersetzt und nach dem Wort „Strafgefangenen“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen“ eingefügt.In Paragraph 149, Absatz 5, wird die Wortfolge „von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) oder ein Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 65, Ziffer eins, StPO)“ ersetzt und nach dem Wort „Strafgefangenen“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 181 wird nach dem Abs. 26 folgender Abs. 27 angefügt:In Paragraph 181, wird nach dem Absatz 26, folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,§§ 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“Paragraphen 106, Absatz 4 und 149 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 181a wird folgender § 181b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 181 a, wird folgender Paragraph 181 b, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 181b.Paragraph 181 b,
§§ 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.“ Paragraphen 106, Absatz 4 und 149 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.“
Artikel 3
Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 1 entfällt die Jahreszahl „1962“ und nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, entfällt die Jahreszahl „1962“ und nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt:
„§ 409 Abs. 2 zweiter Satz StPO ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 409 Absatz 2, zweiter Satz StPO ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 28, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“
Fischer
Kern