Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 20. Mai 2016 |
Teil römisch eins |
25. Bundesgesetz: | Änderung des Grenzkontrollgesetzes und des BFA-Verfahrensgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 1531/A Ausschussbericht 1098 Sitzung 123,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9576 Sitzung 853,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, wird in Absatz 2, nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist bei einem Fremden (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4, FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „einer ihm zugeordneten Zahl“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „seinem Lichtbild“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Fischer
Kern