24. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2016, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 35, folgende Einträge eingefügt:
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„5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
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§ 36.Paragraph 36,
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Verordnung der Bundesregierung
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§ 37.Paragraph 37,
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Registrierstellen
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§ 38.Paragraph 38,
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Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz
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§ 39.Paragraph 39,
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Faktischer Abschiebeschutz
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§ 40.Paragraph 40,
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Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung
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§ 41.Paragraph 41,
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Asylverfahren“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 6. Hauptstück:
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„6. Hauptstück: Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 51, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 51a.
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Karte für Asylberechtigte“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 68, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 67.
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Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten“
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5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 15 wird vor dem Wort „dauernde“ die Wortfolge „zunächst befristete und schließlich“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, wird vor dem Wort „dauernde“ die Wortfolge „zunächst befristete und schließlich“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 4b eingefügt:In Paragraph 3, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 4 b eingefügt:
„(4)Absatz 4,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Absatz 4 a,Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)Absatz 4 b,In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.“In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 17 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 6, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.“„Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.“Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22 wird folgender Abs. 1 eingefügt:In Paragraph 22, wird folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.“Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a)“.In Paragraph 33, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,)“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ und wird das Zitat „§ 34 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 1 Z 1“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder des subsidiär Schutzberechtigten“ und wird das Zitat „§ 34 Absatz eins, durch das Zitat „§ 34 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“„Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.“Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
14.Novellierungsanordnung 14, In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.“Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 35 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „Außerdem hat die Vertretungsbehörde“ die Wortfolge „auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 und Absatz 2, durch das Zitat „Abs. 1 oder Absatz 2, ersetzt und nach der Wortfolge „Außerdem hat die Vertretungsbehörde“ die Wortfolge „auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels“ eingefügt, in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 2 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 35, Absatz 4, wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels“ eingefügt, in Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Ziffer 2, der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.“im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem § 35 wird der 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 35, wird der 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„5. Abschnitt
Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
Verordnung der Bundesregierung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
Registrierstellen
§ 37.Paragraph 37,
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.
Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (Paragraph 37,) zu stellen.
(2)Absatz 2,Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß § 6 FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (Paragraph 37,) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß Paragraph 37, ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß Paragraph 6, FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.
(3)Absatz 3,Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, ist vor einer Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder einer Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.
Faktischer Abschiebeschutz
§ 39.Paragraph 39,
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 a, kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
(2)Absatz 2,Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder eine Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.
Asylverfahren
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2)Absatz 2,Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(3)Absatz 3,Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.“Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des 6. Hauptstückes lautet:
„Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:
„Karte für Asylberechtigte
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
(2)Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Vor § 68 wird folgender § 67 samt Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 68, wird folgender Paragraph 67, samt Überschrift eingefügt:
„Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.“Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 68 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.“„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Absatz 2, sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 72 wird in Z 4 nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres“ eingefügt und in Z 5 der Verweis „§ 35 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 35 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 72, wird in Ziffer 4, nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres“ eingefügt und in Ziffer 5, der Verweis „§ 35 Absatz eins, durch den Verweis „§ 35 Absatz eins und 2 ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 73 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 73, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 75 werden nach Abs. 23 folgende Abs. 24 bis 26 angefügt:Dem Paragraph 75, werden nach Absatz 23, folgende Absatz 24 bis 26 angefügt:
„(24)Absatz 24,Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
(25)Absatz 25,Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.
(26)Absatz 26,Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs. 1) weiter.“Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 41, Absatz 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (Paragraph 36, Absatz eins,) weiter.“
Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „sieben Tagen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ ersetzt.In Paragraphen 39, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 45 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „sieben Tagen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „maximal 120 Stunden nur“ durch die Wortfolge „insgesamt 14 Tagen“ ersetzt und nach dem Wort „anordnet“ die Wortfolge „und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „maximal 120 Stunden nur“ durch die Wortfolge „insgesamt 14 Tagen“ ersetzt und nach dem Wort „anordnet“ die Wortfolge „und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Absatz 7, nicht nachkommt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39 wird nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.In den Fällen der Absatz 5 bis 5 b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 77, Absatz 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.
(8)Absatz 8,Die Anhaltung gemäß Abs. 5a oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 durch formlose Mitteilung aufzuheben, wennDie Anhaltung gemäß Absatz 5 a, oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Absatz 7, durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder
das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
§ 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.“Paragraph 81, Absatz 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 61 Abs. 5 entfällt.Paragraph 61, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Inhalt des § 82 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 82, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
(3)Absatz 3,Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.“Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 94a entfällt Abs. 1 und erhalten die Abs. 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(1), (2), (3), (4), (5) und (6)“.In Paragraph 94 a, entfällt Absatz eins und erhalten die Absatz 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(1), (2), (3), (4), (5) und (6)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 125 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.“Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 94, Absatz 5 und 94 a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 126 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Die §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3, 5a, 5b, 7 und 8, 45 Abs. 1 Z 1 bis 3, 61 Abs. 5, 82, 94a und 125 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“Die Paragraphen 39, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 a, 5 b, 7 und 8, 45 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 61 Absatz 5, 82, 94 a und 125 Absatz 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 84/2015 und BGBl. I Nr. 17/2016, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 12a.
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Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
§ 12a.Paragraph 12 a,
Wenn einer Einvernahme oder Befragung ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.“ Wenn einer Einvernahme oder Befragung ein Dolmetscher beizuziehen ist (Paragraph 39 a, AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.“„Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 1 wird in Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 eingefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird in Ziffer 17, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, eingefügt:
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.“den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29 Abs. 2 entfällt in Z 3 nach dem Beistrich das Wort „und“, in Z 4 wird der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 29, Absatz 2, entfällt in Ziffer 3, nach dem Beistrich das Wort „und“, in Ziffer 4, wird der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie wird folgende Ziffer 5, angefügt:
dem Österreichischen Integrationsfonds.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30 Abs. 3 wird der Verweis „§ 35 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 35 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3, wird der Verweis „§ 35 Absatz eins, durch den Verweis „§ 35 Absatz eins und 2 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 Abs. 4 wird nach der Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ die Wendung „, der Österreichische Integrationsfonds“ und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:In Paragraph 30, Absatz 4, wird nach der Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ die Wendung „, der Österreichische Integrationsfonds“ und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für die Übermittlung von den in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 19 genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (§ 68 AsylG 2005) benötigt.“„Dies gilt auch für die Übermittlung von den in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 19, genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (Paragraph 68, AsylG 2005) benötigt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 52 Abs. 1 wird Satz eins durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 52, Absatz eins, wird Satz eins durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.“„Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die §§ 12a samt Überschrift, 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 5, 30 Abs. 3 und 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“Die Paragraphen 12 a, samt Überschrift, 29 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, bis 5, 30 Absatz 3 und 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“
Fischer
Kern