BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 20. Mai 2016

Teil römisch eins

22. Bundesgesetz:

Änderung des Tabakgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

 

Nationalrat:, , Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1056 Ausschussbericht 1088 Sitzung 123,, Bundesrat:, 9556 Ausschussbericht 9569 Sitzung 853,, )

 

[CELEX-NR.: 32014L0040]

22. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Tabakgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Tabakgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer eins e, lautet:

  1. Ziffer eins e
    „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, Ziffer eins f, werden folgende Ziffer eins g bis eins l eingefügt:

  1. Ziffer eins g
    „Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist,
  2. Ziffer eins h
    „Tabak zum oralen Gebrauch“ ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist –, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird,
  3. Ziffer eins i
    „Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert werden kann,
  4. Ziffer eins j
    „Rauchtabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse,
  5. Ziffer eins k
    „rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch,
  6. Ziffer eins l
    „Liquid“ jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,“

Novellierungsanordnung 6, Nach Ziffer 4, werden folgende Ziffer 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    „Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,
  2. Ziffer 4 b
    „Beutel“ eine Packung Tabak zum Selbstdrehen, entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Kondensat (Teer) das wasserfreie (= trockene) nikotinfreie Rauchkondensat,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    „Tabak zum Selbstdrehen“ ein Tabak, der von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern oder Verkaufsstellen zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    „Inhaltsstoff“ Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber,“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph eins, Ziffer 9, werden folgende Ziffer 9 a bis 9 e eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    „Emission“ jeder Stoff, der freigesetzt wird, wenn ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird,
  2. Ziffer 9 b
    „Höchstwert“ oder „Emissionshöchstwert“ der maximale Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis, gemessen in Milligramm,
  3. Ziffer 9 c
    „Zusatzstoff“ ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis oder verwandtem Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird,
  4. Ziffer 9 d
    „Aromastoff“ ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht,
  5. Ziffer 9 e
    „charakteristisches Aroma“ ein von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille – und der vor oder beim Konsum des Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses bemerkbar ist,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, werden nach der Ziffer 11, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      Tabak zum oralen Gebrauch oder
    3. Ziffer 3
      Kautabak
    ist verboten.“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Paragraph 2 a,

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, ist verboten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rauch einer Zigarette dürfen
    1. Ziffer eins
      der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
    2. Ziffer 2
      der Nikotingehalt 1,0 mg und
    3. Ziffer 3
      der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
    je Zigarette nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Absatz eins, genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Absatz eins, genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
  4. Absatz 4,Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 4 b, samt Überschrift lautet:

„Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu überwachen.
  3. Absatz 3,Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 4 b, wird folgender Paragraph 4 c, eingefügt:

Paragraph 4 c,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von Paragraph 4 b, erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Standards für Messverfahren festzulegen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:
    „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
  2. Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:
    „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
  3. Absatz 3,Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
  4. Absatz 4,Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.
  5. Absatz 5,Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
  6. Absatz 6,Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
  7. Absatz 7,Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,
    2. Ziffer 2
      der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie
    3. Ziffer 3
      auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a bis 5 e samt Überschriften eingefügt:

„Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise
    1. Ziffer eins
      bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung,
    2. Ziffer 2
      haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:
      „Rauchfrei Telefon: 0800 810 013
      www.rauchfrei.at“
    3. Ziffer 3
      nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,
    4. Ziffer 4
      haben auf beiden Seiten der Verpackung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazupassendem Bild zu zeigen,
    5. Ziffer 5
      sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,
    6. Ziffer 6
      haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:
      1. Litera a
        mindestens eine Höhe von 44 mm und
      2. Litera b
        mindestens eine Breite von 52 mm.
  2. Absatz 2,Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in den Anlagen der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise in drei Gruppen unterteilt. Jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis hat bei jeder Marke von Tabakerzeugnissen in gleicher Anzahl aufzuscheinen.
  3. Absatz 3,Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in drei Gruppen eingeteilt. Jährlich sind aus einer der drei Gruppen, beginnend mit 20. Mai 2016 bis 19. Mai 2017 aus Gruppe 1, 20. Mai 2017 bis 19. Mai 2018 aus Gruppe 2 und vom 20. Mai 2018 bis 19. Mai 2019 aus Gruppe 3 – und dann fortlaufend im Rhythmus Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3 wieder jeweils mit 20. Mai beginnend – Bilder auszuwählen, welche bei jeder Marke eines Tabakerzeugnisses in gleicher Anzahl aufzudrucken sind.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Änderungen des Anhanges nach Absatz eins, festzulegen.

Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5 a, hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
  3. Absatz 3,Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
  4. Absatz 4,Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.
  5. Absatz 5,Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  6. Absatz 6,Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  7. Absatz 7,Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Absatz eins, auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.
  8. Absatz 8,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
    „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“
  2. Absatz 2,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er
    1. Ziffer eins
      auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und
    2. Ziffer 2
      mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.

Erscheinungsbild

Paragraph 5 d,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
    2. Ziffer 2
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
    3. Ziffer 3
      sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
    4. Ziffer 4
      einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
    5. Ziffer 5
      suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
  3. Absatz 3,Unter die nach den Absatz eins und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Aufmachung und Inhalt der Packungen

Paragraph 5 e,

  1. Absatz eins,Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein. Packungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen Quader- oder Zylinderform oder die Form eines Beutels haben.
  2. Absatz 2,Eine Zigarettenpackung hat den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, zu entsprechen. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30 g Tabak enthalten.
  3. Absatz 3,Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und darf keine Öffnung haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt; davon ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) bzw. Kappenschachteln mit Deckel. Bei Packungen mit einem Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) und Klappschachtel-Öffnung muss sich das Scharnier des Deckels an der Rückseite der Packung befinden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der Paragraphen 5 bis 5 c in deutscher Sprache zu tragen.
  2. Absatz 2,Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.
  3. Absatz 3,Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.
  4. Absatz 4,Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.
  5. Absatz 5,Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.
  6. Absatz 6,Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des Paragraph 5 b, Absatz eins,, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.
  7. Absatz 7,Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den Paragraphen 5 bis 5 c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Rückverfolgbarkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.
  2. Absatz 2,Das individuelle Erkennungsmerkmal hat die Feststellung
    1. Ziffer eins
      des Herstellungstags und –orts,
    2. Ziffer 2
      der Herstellungsstätte,
    3. Ziffer 3
      der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
    4. Ziffer 4
      der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
    5. Ziffer 5
      der Produktbeschreibung,
    6. Ziffer 6
      des geplanten Absatzmarktes,
    7. Ziffer 7
      des geplanten Versandwegs,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    9. Ziffer 9
      des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
    10. Ziffer 10
      der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
    11. Ziffer 11
      der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
    zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Absatz 2, Ziffer eins, bis 7, gegebenenfalls auch in Ziffer 8, genannten Informationen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer 9, bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.
  5. Absatz 5,Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
  6. Absatz 6,Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
  7. Absatz 7,Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Absatz 8, zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.
  9. Absatz 9,Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.
  10. Absatz 10,Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.
  11. Absatz 11,Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erfolgen.
  12. Absatz 12,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Artikel 15, Absatz 11, oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,
    3. Ziffer 3
      die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Absatz 8, zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und
    5. Ziffer 5
      Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Absatz 9, zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse
    festzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitsmerkmal

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach Paragraph 7, ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      die Emissionswerte gemäß der Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 4 c,,
    3. Ziffer 3
      soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Absatz eins, durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Absatz eins, entbunden, wenn dem Bundesministerium für Gesundheit eine schriftliche Übernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 c eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Zusätzlich zu den in Absatz 4, genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.
  2. Absatz 4 b,Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den Paragraphen 4 und 4 c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.
  3. Absatz 4 c,Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 8, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 8, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die nach Absatz eins bis 4 c übermittelten Daten und Studien
    1. Ziffer eins
      an die Europäische Kommission weiterzuleiten,
    2. Ziffer 2
      unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse
      1. Litera a
        für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,
      2. Litera b
        zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 8, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 bis 10 hinzugefügt:

  1. Absatz 8,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.
  2. Absatz 9,Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.
  3. Absatz 10,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 8 a bis 8 c samt Überschriften eingefügt:

„Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, mit Verordnung verschärfte Meldeverpflichtungen für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen festlegen.
  2. Absatz 2,Ist in einer Zigarette oder in Tabak zum Selbstdrehen ein Zusatzstoff der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnung enthalten, ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur verpflichtet, umfassende Studien durchzuführen, bei denen geprüft wird, ob der Zusatzstoff
    1. Ziffer eins
      zur Toxizität oder zum Suchtpotential der betroffenen Erzeugnisse beiträgt und ob dies bewirkt, dass die Toxizität oder das Suchtpotential in einem der betreffenden Erzeugnisse auf signifikante oder messbare Weise erhöht wird,
    2. Ziffer 2
      ein charakteristisches Aroma erzeugt,
    3. Ziffer 3
      das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert oder
    4. Ziffer 4
      zur Bildung von Stoffen führt, die CMR-Eigenschaften haben, um welche Mengen es sich dabei handelt und ob dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in den betreffenden Erzeugnissen in signifikantem oder messbarem Maße verstärkt werden.
    In diesen Studien sind die betreffenden Erzeugnisse unter bestimmungsgemäßer Verwendung insbesondere auf die durch den Verbrennungsprozess verursachten Emissionen zu untersuchen. Weiters sind die Wechselwirkungen des betreffenden Zusatzstoffs mit anderen enthaltenen Inhaltsstoffen zu untersuchen. Es steht den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren frei, wenn sie denselben Zusatzstoff in vergleichbarer Produktzusammensetzung verwenden, eine gemeinsame Studie durchzuführen.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Studien gemäß Absatz 2, haben die Herstellerinnen und Hersteller bzw. Importeurinnen und Importeure einen Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu diesem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkungen des Zusatzstoffs beinhaltet. Diese Berichte sind spätestens 18 Monate nach Aufnahme in die Prioritätenliste gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2014/40/EU der Europäischen Kommission im Original und dem Bundesministerium für Gesundheit in Kopie vorzulegen. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundesministerium für Gesundheit können zusätzliche Informationen über den betreffenden Zusatzstoff verlangen, welche dann Bestandteil des Berichts werden müssen.
  4. Absatz 4,Die Europäische Kommission sowie das Bundesministerium für Gesundheit können verlangen, dass die Berichte gemäß Absatz 3, einer vergleichenden Analyse eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, welches von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eingerichtet wird, insbesondere in Bezug auf ihre Vollständigkeit, ihre Methodik und ihre Schlussfolgerungen, unterzogen werden.
  5. Absatz 5,Wenn es bereits einen Bericht über einen Zusatzstoff von einer anderen Herstellerin bzw. einem anderen Hersteller oder einer anderen Importeurin bzw. einem anderen Importeur gibt, sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.5.2003 Seite 36 von den Verpflichtungen gemäß der Absatz 2 bis 4 befreit.
  6. Absatz 6,Alle Daten und Informationen, welche gemäß der Paragraphen 8 und 8 a gefordert sind, sind in elektronischer Form bereitzustellen. Sowohl die Europäische Kommission als auch jeder Mitgliedstaat haben für Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU Zugriff auf diese Daten, wobei die Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Inhaltsstoffe

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:
    1. Ziffer eins
      Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge,
    2. Ziffer 2
      Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden,
    3. Ziffer 3
      Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen,
    4. Ziffer 4
      Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,
    5. Ziffer 5
      Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen.
  3. Absatz 3,Wenn Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.
  4. Absatz 4,Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filter, Papier oder Kapseln dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.
  5. Absatz 5,Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 3, zu melden.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn es zum Schutz der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, durch Verordnung Höchstmengen
    • Strichaufzählung
      für Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen,
    • Strichaufzählung
      an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen und
    • Strichaufzählung
      für Geruchs- und Geschmackstoffe
    unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie festlegen.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bedienen.

Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Absatz eins und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Kontrolle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der Paragraphen 4 bis 4 c, 8 bis 8 c und 10 bis 10 f durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann sich dabei der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen.
  2. Absatz 2,Jede Herstellerin bzw. jeder Hersteller bzw. jene natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Produkt in Österreich in Verkehr bringt, hat der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH einmal pro Jahr auf Verlangen Exemplare jedes Produktes zum Zwecke der behördlichen Überprüfung zu übersenden.
  3. Absatz 3,Die Kontrollorgane sind darüber hinaus befugt, Betriebe von Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
  4. Absatz 4,Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Kontrollorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5,Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber haben den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.
  6. Absatz 6,Eine gemäß Absatz 3, entnommene Probe ist, soweit dies der Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, welche amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, der zweite Teil verbleibt zu Beweiszwecken bei der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probenziehung auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.
  7. Absatz 7,Bei Nichtübereinstimmung der Probe mit den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers trägt die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur die Kosten.
  8. Absatz 8,Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es auf Grund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gebühr deckt die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien. Nicht von der Jahresgebühr miterfasst sind die Kosten für die Zulassung gemäß Paragraph 10 a,
  10. Absatz 10,Die Jahresgebühr wird auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH veröffentlicht. Die Evaluierung als Grundlage für die Anpassung findet erstmals mit 31. August 2018 statt und ist jährlich wiederkehrend unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr durchzuführen. Die erstmalige Errechnung der Jahresgebühr ist von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren aufgrund nachgewiesener Verkaufszahlen des Vorjahres zu ermitteln und an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Amtliche Untersuchung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Paragraphen 4 und 4 a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8 c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
    4. Ziffer 4
      die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6 entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraph 10 a bis 10 g samt Überschriften eingefügt:

„Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Wird beabsichtigt, ein neuartiges Tabakerzeugnis in Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür eine Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben Folgendes in elektronischer Form bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      detaillierte Beschreibung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür;
    2. Ziffer 2
      Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der Paragraphen 8, 8 c und 10 b;
    3. Ziffer 3
      verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotential und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;
    4. Ziffer 4
      verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucherinnen bzw. Raucher;
    5. Ziffer 5
      sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherinnen- bzw. Verbraucherwahrnehmungen.
  3. Absatz 3,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.
  4. Absatz 4,Die Zulassung ist von der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit zu erteilen, wenn den jeweils geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das betroffene neuartige Tabakerzeugnis entsprochen wird.
  5. Absatz 5,Bei Nichteinhaltung der in den Absatz 2, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.
  6. Absatz 6,Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Absatz 2 und 3 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Kosten der Zulassung sind von der Zulassungswerberin bzw. vom Zulassungswerber zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      kostendeckender Gebühren für das Zulassungsverfahren, und
    2. Ziffer 2
      der Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zulassungsverfahrens
    zu erlassen.
  8. Absatz 8,Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Welche der Bestimmungen dieses Gesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder des Rauchtabakerzeugnisses fallen.

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen sich nicht auf jene Produkte, die einer Genehmigungspflicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 311 vom 28.11.2001 Seite 67 oder den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007 Seite 21 unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3,Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    2. Ziffer 2
      eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen,
    3. Ziffer 3
      toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich jener, die beim Erhitzen entstehen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,
    4. Ziffer 4
      bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter,
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 10 b bis 10 d durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist,
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit kann – wenn es der Auffassung ist, dass die Informationen unvollständig sind – zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Homepage die gemäß der Absatz 2 bis 4 erhaltenen Informationen so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.
  6. Absatz 6,Auf Antrag der Europäischen Kommission und auch anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Bundesministerium für Gesundheit dieser bzw. diesen alle erhaltenen Informationen – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Für elektronische Zigaretten gilt, dass
    1. Ziffer eins
      nikotinhältige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,
    2. Ziffer 2
      die nikotinhältige Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf,
    3. Ziffer 3
      die nikotinhältige Flüssigkeit keinen der in Paragraph 8 b, Absatz 2, oder 3 angeführten Zusatzstoffe enthalten darf,
    4. Ziffer 4
      bei der Herstellung der nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß Absatz 3, Ziffer 2, genannten Inhaltsstoffe dürfen in der Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist,
    5. Ziffer 5
      außer Nikotin bei nikotinhältigen Flüssigkeiten nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen,
    6. Ziffer 6
      die elektronischen Zigaretten Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abzugeben haben,
    7. Ziffer 7
      die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird,
    2. Ziffer 2
      Gegenanzeigen,
    3. Ziffer 3
      Warnungen für spezielle Risikogruppen,
    4. Ziffer 4
      mögliche schädliche Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      Suchtpotenzial und Toxizität und
    6. Ziffer 6
      Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Importeurin bzw. des Importeurs und einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Union.
  2. Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    1. Ziffer eins
      hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,
    2. Ziffer 2
      darf unbeschadet Ziffer eins, keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3,
    3. Ziffer 3
      hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:
      „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und
    4. Ziffer 4
      hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:
      „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
  4. Absatz 4,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5 c, Absatz 2, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Kontrollen und Maßnahmen bei elektronischen Zigaretten

Paragraph 10 d,

  1. Absatz eins,Dem Bundesministerium für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern folgende Informationen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer,
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Art des Verkaufs der Erzeugnisse,
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.
  2. Absatz 2,Stellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit fest, dass bestimmte elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete vorläufige Maßnahmen sind befristete Inverkehrbringungsverbote sowie die Beschlagnahme. Sofern mit gelinderen Maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht sichergestellt werden kann, kann der Verfall der Waren ausgesprochen werden. Sowohl die Europäische Kommission als auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Falle von nikotinhältigen Produkten unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen vom Bundesministerium für Gesundheit zu unterrichten. Werden dem Bundesministerium für Gesundheit von der Europäischen Kommission deren Schlussfolgerungen übermittelt, so sind geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure und Vertreiberinnen bzw. Vertreiber von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben ein System zur Erhebung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit einzurichten und zu erhalten. Dem Bundesministerium für Gesundheit und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist der Zugang zu diesem System zu gewähren.
  4. Absatz 4,Falls eine Herstellerin bzw. ein Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur der Ansicht ist oder den Grund zur Annahme hat, dass elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die sich in ihrem bzw. seinem Besitz befinden und in Verkehr gebracht werden sollen oder werden, Sicherheits- oder Qualitätsmängel aufweisen oder auf andere Weise nicht diesem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entsprechen, so hat diese Akteurin bzw. dieser Akteur unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das betreffende Erzeugnis in Einklang mit den dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu bringen oder es gegebenenfalls unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,, und der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30 vom Markt zu nehmen oder von den Konsumentinnen bzw. Konsumenten zurückzurufen. In letzterem Fall hat die Akteurin bzw. der Akteur unverzüglich die zuständigen Behörden in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde bzw. werden soll, zu unterrichten und Einzelheiten über die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie über etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen und über die Ergebnisse dieser Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Über die Beschlagnahme hat das Kontrollorgan des Bundesministeriums für Gesundheit der bzw. dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.
  6. Absatz 6,Im Fall der Beschlagnahme hat das Kontrollorgan das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7,Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware steht dem Bundesministerium für Gesundheit zu.
  8. Absatz 8,Die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu versiegeln oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die bzw. der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Bundesministerium für Gesundheit schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Waren sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  9. Absatz 9,Die Verwahrung zum Schutz der im Betrieb belassenen Waren vor Schäden obliegt der bzw. dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie bzw. er das Bundesministerium für Gesundheit im Vorhinein zu verständigen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf Kosten der bzw. des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen.
  10. Absatz 10,Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen werden.

Verfall und Kostenersatz

Paragraph 10 e,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.
  2. Absatz 2,Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat das Bundesministerium für Gesundheit der bzw. dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3,Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten oder auf Kosten der bzw. des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren hat durch die Beschuldigte bzw. dem Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der allfälligen uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH abzuführen.
  5. Absatz 5,Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es aufgrund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen ist oder die betreffenden Waren für verfallen erklärt wurden. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Paragraph 10 f,

  1. Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

    „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

  2. Absatz 2,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  4. Absatz 4,Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Gebühren

Paragraph 10 g,

Gebühren gemäß der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10 a Absatz 7, Ziffer eins, fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Werbung und Sponsoring

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.
  2. Absatz 2,Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.
  3. Absatz 3,Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.04.2010 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 263 vom 06.10.2010 Seite 15 fällt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen vom Verbot der Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;
    4. Ziffer 4
      Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach Paragraph eins, Ziffer eins e, in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.
  5. Absatz 5,Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
  6. Absatz 6,Die Ausnahme gemäß Absatz 4, Ziffer 4, gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:
    1. Ziffer eins
      filterlose Zigaretten;
    2. Ziffer 2
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei;
    3. Ziffer 3
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe der Jugendlichen richten;
    4. Ziffer 4
      Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen;
    5. Ziffer 5
      Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Comics;
    6. Ziffer 6
      Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für diese bestimmt sind.
  7. Absatz 7,Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
  8. Absatz 8,Ausgenommen vom Verbot des Absatz 7, ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 14, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraphen 8, 8 a, 8 c, 10 a und 10 b verstößt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß Paragraphen 5 bis 6, 10 c und 10 f verstößt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der Paragraphen 10 d, oder 10e verstößt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der Paragraphen 10 d und 10 e sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 2, 2 a, 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift angefügt:

„Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14 b,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 10 d, 10 e und 14 Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

Novellierungsanordnung 40, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 9, enthält die Absatzbezeichnung 8 und es werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2 a,, Paragraphen 4 bis 6, Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, eins a, 2, 4 bis 4 c, 7 bis 10, Paragraphen 8 a bis 11, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraph 14 b,, Paragraph 19, sowie der Anhang dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, treten mit 20. Mai 2016 in Kraft. Die Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 4 a und Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, treten mit Ablauf des 19. Mai 2016 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, ist dieses Bundesgesetz erst ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.
  2. Absatz 10,Verordnungen aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 20. Mai 2016 in Kraft treten.
  3. Absatz 11,Die Paragraph 7, Absatz eins bis 11 und Paragraph 7 a, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 18, Absatz 9, werden folgende Absatz 10 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 10,Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd Paragraph 8 b, Absatz eins,, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt Paragraph 8 b, ab 20. Mai 2020.
  2. Absatz 11,Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, die in Paragraph 8, Absatz eins, geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.
  3. Absatz 12,Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:
    1. Ziffer eins
      von Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und
    2. Ziffer 2
      von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.
  4. Absatz 13,Das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und
    2. Ziffer 2
      pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,
    ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.
  5. Absatz 14,Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß Paragraph 10 a, spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 8, 5 a, Absatz 4 und 5 und 7 a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2 a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 19, werden folgender Paragraph 20 und Anhang angefügt:

Paragraph 20,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.04.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, Amtsblatt Nummer L 360 vom 17.12.2014 Seite 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Anhang

Liste der textlichen Warnhinweise zu Paragraph 5 a, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen
  2. Ziffer 2
    Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs
  3. Ziffer 3
    Rauchen schädigt Ihre Lunge
  4. Ziffer 4
    Rauchen verursacht Herzanfälle
  5. Ziffer 5
    Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen
  6. Ziffer 6
    Rauchen verstopft Ihre Arterien
  7. Ziffer 7
    Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden
  8. Ziffer 8
    Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch
  9. Ziffer 9
    Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten
  10. Ziffer 10
    Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden
  11. Ziffer 11
    Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern
  12. Ziffer 12
    Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben
  13. Ziffer 13
    Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit
  14. Ziffer 14
    Rauchen bedroht Ihre Potenz“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 22, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23, angefügt:

  1. Ziffer 23
    Mitwirkung bei der Bewertung von Inhalts- und Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, Risikobewertung hinsichtlich der Auswirkungen des Konsums von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, Untersuchung, Analysen, Begutachtung und Kontrollen im Rahmen der Paragraphen 4 bis 4 c, 8 bis 10 f des Tabakgesetzes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 b, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Ziffer 13 bis 17 und Ziffer 23,, einschließlich der diesbezüglichen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 23 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, treten mit 20. Mai 2016 in Kraft.“

Fischer

Kern