BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 23. Februar 2016

Teil römisch eins

2. Bundesgesetz:

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 905 Ausschussbericht 987 Sitzung 111,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9528 Sitzung 850,, )

2. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegen die Einschleppung aus Drittländern gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Amtsblatt Nummer L 317 vom 04.11.2014 Seite 35.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Eingangsort: der Ort, an dem
    1. Litera a
      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
    2. Litera b
      gelistete invasive gebietsfremde Arten
    erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 22, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:

  1. Ziffer 23
    gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
  2. Ziffer 24
    sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Nicht in Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie
    1. Ziffer eins
      insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie
    2. Ziffer 2
      gelistete invasive gebietsfremde Arten,
    dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Ziffer eins, auf Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis Litera c und Absatz 2, Litera a bis Litera c,, im Falle der Ziffer 2, auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, überprüft werden. In beiden Fällen ist Paragraph 23, Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:

  1. Absatz 3 a,Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete gelistete invasive gebietsfremde Arten enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit davon zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014,, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, zur Durchführung von Kontrollen zulassen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Absatz 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014,, mit Ausnahme sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 6,Führen sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu dem Ergebnis, dass gelistetete invasive gebietsfremde Tiere den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, zurückgehalten, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Anhörung des Einführers gemäß Paragraph 27
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung anzuordnen; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom zuständigen Kontrollorgan mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr
      1. Litera a
        zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
      2. Litera b
        zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
      3. Litera c
        sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
      zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
  3. Absatz 7,Führen amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu dem Ergebnis, dass andere als die Absatz 6, genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß Paragraph 27, einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 30, zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 33, werden folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:

  1. Absatz 3,Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.
  2. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente
    festzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 33, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ und lautet:

  1. Absatz 5,Erst nach erfolgter Freigabe
    1. Ziffer eins
      der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Absatz eins,, oder
    2. Ziffer 2
      gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Absatz 3
    dürfen diese in eines der in Artikel 4, Ziffer 16, Litera d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 36, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20 a, angefügt:

  1. Ziffer 20 a
    gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, in das Gebiet der Union verbringt,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 36, Absatz eins, wird folgende Ziffer 32, angefügt:

  1. Ziffer 32
    die Durchführung von Maßnahmen entgegen Paragraph 28, Absatz 6 und 7 nicht duldet,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Maßnahmen gemäß den Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Zwecke der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sowie 5 bis 7 auch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 42, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014,, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 50, Ziffer 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    des Paragraph 28, Absatz 6, soweit es sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, betrifft, der Bundesminister für Gesundheit,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 50, erhalten die bisherigen Ziffernbezeichnungen „4“, „5“ und „6“ die Bezeichnung „5“, „6“ und „7“.

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