BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. April 2016

Teil I

18. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1027 AB 1039 S. 117. BR: 9545 AB 9548 S. 852.)

18. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, entfällt der Ausdruck „der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und“.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 308, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „7 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ und der Ausdruck „1 vH“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 311, Absatz 5 und 9 wird der Ausdruck „7 %“ jeweils durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 311, wird folgender Paragraph 311 a, samt Überschrift eingefügt:

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 311 a,

  1. Absatz einsEndet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von Paragraph 311, Absatz 5, für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Wurde ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den Paragraphen 308 bis 310 ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 312, erster Satz wird nach dem Wort „Dienstverhältnis“ der Klammerausdruck „(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 695, wird folgender Paragraph 696, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 696,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. März 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 311 a, samt Überschrift und 312 sowie Absatz 4, dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 308, Absatz eins,, 311 Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach Paragraph 4, unterliegt, sind
    1. Ziffer eins
      für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz eins, letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach Paragraph 4, eingetreten ist, zu gewähren:
      1. Litera a
        Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und
      2. Litera b
        Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
  4. Absatz 4Betriebsvereinbarungen, die in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3, genannten Dienstneh-merInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG betreffen.
  5. Absatz 5Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“

Fischer

Faymann