BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 31. März 2016

Teil römisch eins

17. Kundmachung:

Aufhebung des Ausdrucks „1,“ in Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

17. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Ausdrucks „1,“ in Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. März 2016, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    In Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wird der Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Faymann