BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 31. Dezember 2016

Teil römisch eins

121. Bundesgesetz:

Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch zwei 2016

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1300 Ausschussbericht 1403 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9707 Sitzung 862,, )

 

[CELEX-Nr.: 32013L0048]

121. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch zwei 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel

2 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Artikel

3 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG)

Artikel

4 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG)

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a

Abtretung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wendung „Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wendung „Straftaten nach dem BörseG, BGBl. römisch eins Nr. 79/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20 a, Absatz 4, wird die Wendung „§§ 26 und 27“ durch die Wendung „§§ 25a, 26 und 27“ ersetzt, der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Abtretung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
  2. Absatz 2,Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 195,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 195 und 209 a Absatz 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wendung „Z 6“ durch „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz eins a, wird das Wort „geführten“ durch das Wort „geführt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph 49, Ziffer 4, entfällt nach der Wendung „§ 59“ die Wendung „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 59, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (Paragraph 153, Absatz 3,), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (Paragraph 50, Absatz 3,) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Inhalt des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter und dritter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 59, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Sofern der Beschuldigte in den in Absatz eins, genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (Paragraph 58, Absatz 2,) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.“

Novellierungsanordnung 13a, In Paragraph 164, Absatz eins, wird die Wendung „§ 59 Absatz eins, durch die Wendung „§ 59 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wendung „oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 174, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 175, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 188, Absatz 3, wird die Wendung „§ 59 Absatz 2, durch die Wendung „§ 59 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 189, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „schriftlich“ die Wendung „und telefonisch“ eingefügt, das Wort „Briefverkehrs“ wird durch die Wortfolge „Brief- und Telefonverkehrs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 199, wird die Zahl „209“ durch die Zahl „209b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 208, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Vom Rücktritt von“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 209 a, lautet:

Paragraph 209 a,

  1. Absatz eins,Der Täter einer Straftat,
    1. Ziffer eins
      die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2 und 3) unterliegt,
    2. Ziffer 2
      die der Zuständigkeit der WKStA (Paragraph 20 a,) unterliegt oder die Kriterien des Paragraph 20 b, erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      nach den Paragraphen 277, 278, 278 a, oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,
    hat nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den Paragraphen 199, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Ziffer eins bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Ziffer 3,).
  2. Absatz 2,Soweit der Täter wegen seiner Kenntnisse über in Absatz eins, genannte Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen (Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer 2, 164, 165,) und wegen dieser Taten kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist von vornherein ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags der Informationen zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 200 bis 203 und 205 bis 209 die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. Abweichend von Paragraph 200, Absatz 2, darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen entsprechen. Liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41 a, StGB dessen Anwendung zu beantragen und dies auch dem Beschuldigten mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
  5. Absatz 5,Wenn
    1. Ziffer eins
      die eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen wesentlichen Beitrag im Sinn des Absatz eins, zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Verabredung, Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,
    kann die nach Absatz 4, vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Ziffer eins, oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.
  6. Absatz 6,Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung nach Absatz 4, dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. Paragraphen 195, Absatz 3 und 196 gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7,Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG einer Verbandsgeldbuße von 100 Tagessätzen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 209 b, Absatz eins, wird nach der Wendung „Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 3, die Wendung „und Absatz 4, eingefügt und in Absatz 2, die Wendung „§ 209a Absatz 4 und 5 durch die Wendung „§ 209a Absatz 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 212, wird in Ziffer 6, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 7, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß Paragraph 205, Absatz 2, oder nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 1a SMG fortgesetzt hat.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 215, Absatz 3 und in Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wendung „§ 212 Ziffer 3 und 4 durch die Wendung „§ 212 Ziffer 3, 4 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 287, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 294, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 367, Absatz eins, erster Satz entfällt nach dem Wort „ordnet“ das Wort „der“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 471, wird vor der Zitierung „286 Absatz eins, die Wendung „233 bis 237,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 514, wird nach Absatz 34, folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraphen 20 a, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, 25, Absatz 3 und 6, 25 a, 31 Absatz 6, Ziffer 3, 35, Absatz eins, 37, Absatz 3, 39, Absatz eins a, 59, 174, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2, 175, Absatz 5, 189, Absatz eins, 198, Absatz 2, Ziffer 3, 199, 208, Absatz 3, 209 a, 209 b, Absatz eins und 2, 212, 215 Absatz 3, 287, Absatz eins, 294, Absatz 5, 367, Absatz eins, 381, Absatz eins, Ziffer 6, 471 und 485 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraphen 212, 215, Absatz 3 und 485 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert. Paragraphen 199, 209 a und 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Offenbarung der Tatsachen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist; für vor diesem Zeitpunkt offenbarte Tatsachen gelten weiterhin die Paragraphen 199, 209 a und 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,. Paragraphen 31, Absatz 6, Ziffer 3, 199, 209 a und 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraphen 59, Absatz eins und 4 und 174 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 1.“

Artikel 2
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet :

  1. Ziffer 4
    gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder Angeklagte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, wird nach dem Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:

  1. Absatz eins d,Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach Paragraph 59, StPO vorzugehen.“

Artikel 4
Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 30a

Recht auf einen Verteidiger“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16 a, werden in Ziffer 3, zu Beginn die Wendung „das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG, Paragraph 59, StPO), sowie“ eingefügt und das Zitat „§ 29 ARHG“ durch das Zitat „§ 29 Absatz 4, ARHG“ ersetzt, der Punkt am Ende von Ziffer 4, wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Inhalt von Paragraph 16 a, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Fristen nach Absatz eins und 2 werden durch das Recht der betroffenen Person nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Recht auf einen Verteidiger

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
  2. Absatz 2,Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 3, StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 140, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt von Paragraph 141, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 1.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Artikel 3

dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Kopf

Kern