BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Dezember 2016

Teil I

120. Bundesgesetz:

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres

(NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

120. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

2

Änderung des Meldegesetzes 1991

3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

5

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

6

Änderung des Waffengesetzes 1996

Artikel 1
Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Fondprüfer“ durch das Wort „Fondsprüfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Rechtsnachfolger“ die Wortfolge „des Gründers“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Absatz eins, bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
  2. Absatz 3Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der
    1. Ziffer eins
      für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
    3. Ziffer 3
      bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, entfällt der Absatz 4,

Novellierungsanordnung 6, Im Schlussteil des Paragraph 18, Absatz eins, wird vor dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 7, wird jeweils nach der Wortfolge „Einnahmen- und Ausgabenrechnung“ die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Jahresabschluss“ jeweils die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bestätigungsvermerk ist Paragraph 274, UGB sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 5, dritter Satz lautet:

„Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten Dritter, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz wird nach der Wortfolge „sowie für“ die Wortfolge „anhängige Verfahren über die Errichtung von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, 3, 5 und 7, Paragraph 22, Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a.

Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Wendung „Für die Anmeldung“ die Wortfolge „bei der Meldebehörde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsZur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.
  2. Absatz 2Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß Paragraph eins, handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, oder einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Betreiber eingegangen ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4 a, Absatz 2, wird im zweiten Satz nach der Wendung „Im Falle“ die Wortfolge „einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, oder“ eingefügt und das Wort „Abmeldevermerks“ durch das Wort „Meldevermerks“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aKann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Absatz eins, anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird der Betrag „drei“ durch den Betrag „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aBeruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (Paragraph 46, FPG), kann diese Meldung ohne das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 16 c, wird die Wortfolge „Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16Gästeverzeichnisse, die der Anlage A der MeldeV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016, entsprechen, dürfen bis zum 30. April 2018 weiterverwendet werden. Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Reisedokumente der Mitreisenden sind ab 1. Mai 2017 nicht mehr einzutragen.
  2. Absatz 17Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4 a, Absatz 3 a, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Familiennamens oder Vornamens“ durch die Wortfolge „des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Ziffer 7 a,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sonstige Namen (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 9 a, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 57 a, :,

„§ 57a.

Urkunden über Fehlgeburten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhält Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
    2. Ziffer 2
      allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfallen in Absatz 2, die Wortfolge „– abgesehen von Fällen des Absatz 4, –“ sowie die Absatz 4 und 5.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Obsorgebeschlüsse“ die Wortfolge „und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , sofern sich der Name des Kindes ändert,“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach dem Wort „Obsorgebeschluss“ die Wortfolge „oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 66, Absatz 2 und 4 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, Absatz 3, wird das Wort „Verlobten“ durch das Wort „Ehegatten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 67, Absatz 2, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Personenstandsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Paragraphen 93,, 93a und 93b ABGB sowie Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, Ziffer 7 a, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,,“ durch das Zitat „§§ 93, 93a und 93b ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, wird nach der Wortfolge „Über die allgemeinen“ die Wortfolge „und besonderen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 30, Ziffer 4 und 5 lauten:

  1. Ziffer 4
    die letzte Eheschließung;
  2. Ziffer 5
    die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „ein Personenstandsfall oder“ und nach der Wortfolge „der gesetzliche Vertreter“ die Wortfolge „oder ein Elternteil“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 35, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die in Absatz 2,, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist der Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Gemeinde Wien einzutragen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 36, Absatz 3, wird nach dem Wort „Richtigkeit“ die Wortfolge „und Vollständigkeit“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „und nicht als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden sollen“ und wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Absatz 2 und 3.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Auf Antrag der Mutter oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, HebG) die Daten gemäß Paragraph 57 a, als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname des Mannes einzutragen, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder als gleichlautender Nachname (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1988,)“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder den Nachnamen“ und das Wort „ , Nachname“.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zuzuleiten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDen Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Tod;
    3. Ziffer 3
      Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
    4. Ziffer 5
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    5. Ziffer 6
      Änderungen des Vor- und Familiennamens.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 48, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Dienstleister und Betreiber der Informationsverbundsysteme gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenanwendungen automatisiert zu vergleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Auftraggeber zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt, in Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 52, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Abschriften“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 70, wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Registerauszug“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 53, Absatz eins, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:

„Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 53, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 53, Absatz 4, wird nach dem Wort „Personenstandsurkunden“ die Wortfolge „ , Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 53, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 55, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 lauten:

  1. Ziffer 6
    die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  2. Ziffer 7
    die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 57, Absatz 2, entfällt der erste Satz und das Wort „Diese“ wird durch die Wortfolge „Die Urkunde über Totgeburten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Urkunden über Fehlgeburten

Paragraph 57 a,

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;
  2. Ziffer 2
    allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. Ziffer 3
    den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. Ziffer 4
    die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (Paragraph 36, Absatz 7,);
  5. Ziffer 5
    das Datum der Ausstellung;
  6. Ziffer 6
    die Namen des Standesbeamten.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 67, Absatz eins, entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 67, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Absatz eins, angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 67, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat,“ und wird nach dem Wort „beurkunden“ die Wortfolge „und einzutragen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 68, entfällt der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 68, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Erklärungen im Falle des Paragraph 67, Absatz 3, gilt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 72, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 angelegten Partnerschaftsbücher und die dazu angelegten Akten an die Personenstandsbehörde am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  2. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, und 4, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3 und 5, Paragraph 36, Absatz 3,, 4 und 7, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 48, Absatz 4 und 6, Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins und 3 bis 6, Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 53, Absatz eins,, 2, 4 und 6, Paragraph 57 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2 und 4, Paragraph 67, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 68, Absatz eins und 4, Paragraph 70,, Paragraph 72, Absatz 8, sowie Paragraph 79, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 68, Absatz 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 79, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz 3, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,“

Artikel 5
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „herstellt“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 48, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
    1. Ziffer eins
      diese Schießmittel verbrauchen,
    2. Ziffer 2
      diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
    3. Ziffer 3
      für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß Paragraph 24, beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
    Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer 3, – ohne behördliche Bewilligung verboten.“

Artikel 6
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a.

Drittstaatsangehörige“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 33a.

Register traditioneller Schützenvereinigungen“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige

Paragraph 11 a,

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:

  1. Ziffer eins
    unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. Ziffer 2
    sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
  3. Ziffer 3
    Asylwerbern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
    1. Ziffer eins
      er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
    kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Register traditioneller Schützenvereinigungen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsVon der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (Paragraph 33, Absatz eins,) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (Paragraph 55,) zu melden.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aSofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Absatz 2, bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, vorliegen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34, Absatz 3, wird nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „oder soweit die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, erfüllt sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt,
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist,
    4. Ziffer 4
      Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
    5. Ziffer 5
      Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
    6. Ziffer 6
      Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, verboten ist,
    ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 50, Absatz eins a, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 51, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß Paragraph 11 a, nicht erlaubt ist,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Zitat „16a“ durch das Zitat „16b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 53, letzter Satz wird das Zitat „142 Absatz eins “, durch das Zitat „121 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, begangen worden sind, ist Paragraph 50, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 61, Ziffer 3 c, wird nach dem Zitat „§§ 42b“ ein Beistrich und das Zitat „44“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 17, Absatz 3 a,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 33 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 53 und Paragraph 61, Ziffer 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 11 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 34, Absatz 2 a und 3, Paragraph 50, Absatz eins und 1a, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5 a,, Paragraph 51, Absatz 4 und Paragraph 58, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft.“

Artikel 7
Anpassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2Sollte durch eine Anpassung nach Absatz eins, eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Wörtern oder Wortteilen entstehen, so entfällt das jeweils erste der beiden gleichlautenden Wörter oder Wortteile sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder Konjunktion.
  3. Absatz 3Soweit in Bundesgesetzen auf die Wortfolge „Nach- oder Familiennamen“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familiennamen“. Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname(n)“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname(n)“.
  4. Absatz 4Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Kopf   Hofer

Kern