117. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Artikel 2
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Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
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Artikel 3
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Änderung des Umgründungssteuergesetzes
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Artikel 4
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Artikel 5
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
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Artikel 7
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Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
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Artikel 8
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Änderung der Bundesabgabenordnung
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Artikel 9
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Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
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Artikel 10
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Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
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Artikel 11
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Änderung der Abgabenexekutionsordnung
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Artikel 12
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Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
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Artikel 13
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Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
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Artikel 14
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Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
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Artikel 15
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Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
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Artikel 16
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Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und 7“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch die Wortfolge „des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015“„des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 3 entfällt am Ende der lit. e der Punkt und es wird folgende lit. f angefügt:b) In Absatz eins, Ziffer 3, entfällt am Ende der Litera e, der Punkt und es wird folgende Litera f, angefügt:
zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt.“zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt.“
c) In Abs. 1 Z 19 wird vor dem Wort c) In Absatz eins, Ziffer 19, wird vor dem Wort „Zuwendungen“ das Wort „Freiwillige“ eingefügt.
d) In Abs. 1 Z 24 wird das Wort d) In Absatz eins, Ziffer 24, wird das Wort „Auslandszulagengesetzes“ durch „Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes“ ersetzt.
e) In Abs. 3 wird der Verweis e) In Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 1 Z 11“„Abs. 1 Ziffer 11 “, durch den Verweis „Abs. 1 Z 11 lit. b“„Abs. 1 Ziffer 11, Litera b, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge a) In Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a)“„dienenden künstlerischen Tätigkeiten (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a,)“ die Wortfolge „sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken“ eingefügt.
b) In Abs. 4 lit. b entfällt im zweiten Teilstrich der letzte Satz.b) In Absatz 4, Litera b, entfällt im zweiten Teilstrich der letzte Satz.
c) In Abs. 4 lit. b wird folgender Satz angefügt:c) In Absatz 4, Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;“
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:d) Absatz 5, wird wie folgt geändert:
aa) In Z 3 tritt an die Stelle des Wortes aa) In Ziffer 3, tritt an die Stelle des Wortes „sowie“ ein Beistrich und in Z 4 tritt an die Stelle des Punktes das Wort ein Beistrich und in Ziffer 4, tritt an die Stelle des Punktes das Wort „sowie“.
bb) Es wird folgende Z 5 angefügt:bb) Es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“
e) Abs. 8 wird wie folgt geändert:e) Absatz 8, wird wie folgt geändert:
aa) In Z 1 lit. e tritt an die Stelle des Verweises aa) In Ziffer eins, Litera e, tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 2 Z 1 und 3“„Abs. 2 Ziffer eins und 3“ der Verweis „Abs. 2 Z 1, 3 und 5“„Abs. 2 Ziffer eins,, 3 und 5“.
bb) Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:bb) Nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 5, gelten die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“
cc) Im Schlussteil wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 bis 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Z 2 lit. d wird nach der Wortfolge a) In Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d, wird nach der Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a)“„Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4)“„ , Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (Paragraph 8, Absatz 4,)“ eingefügt.
b) In § 6 Z 6 lit. d erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen b) In Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d, erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ ; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.“„ ; dabei ist Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.“ angefügt.
c) In § 6 Z 6 lit. d zweiter Satz wird die Wortfolge c) In Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d, zweiter Satz wird die Wortfolge „Davon abweichend sind offene Raten“ durch die Wortfolge „Offene Raten sind“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Gesetzeszitat In Paragraph 17, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Gesetzeszitat „§ 4 Abs. 4 Z 1“„§ 4 Absatz 4, Ziffer eins “, die Wortfolge „und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 lautet der erste Teilstrich:a) In Absatz 6, lautet der erste Teilstrich:
wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und“wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und“
b) Abs. 7 entfällt.b) Absatz 7, entfällt.
c) In Abs. 8 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:c) In Absatz 8, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Art. 18 Abs. 2 erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 ausgenommen.Die auf Grundlage der Ziffer eins bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Artikel 18, Absatz 2, erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, von der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, DSG 2000 ausgenommen.
Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“Die auf Grundlage der Ziffer eins bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit. a werden folgende beide Sätze angefügt:a) In Ziffer eins, Litera a, werden folgende beide Sätze angefügt:
„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaft-lich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendi-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.“„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaft-lich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendi-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach Paragraph 27, des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, bleibt davon unberührt.“
b) In Z 2 wird folgender Satz angefügt:b) In Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 4 wird nach dem Verweis auf § 63 Abs. 1 die Wortfolge a) In Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Verweis auf Paragraph 63, Absatz eins, die Wortfolge „oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a“„oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, “, eingefügt.
b) In Abs. 2 Z 2 lit. a wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf b) In Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf „§ 18 Abs. 8“„§ 18 Absatz 8 “, der Verweis samt Satzzeichen „, § 35 Abs. 8“„, Paragraph 35, Absatz 8 “, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 62 wird folgende Z 9 eingefügt:In Paragraph 62, wird folgende Ziffer 9, eingefügt:
ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,“ein gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, gewährter Zuzugsfreibetrag,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 62a lautet:Paragraph 62 a, lautet:
„§ 62a.Paragraph 62 a,
(1)Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
(2)Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurdenwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.“für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2 Punkt “,
11.Novellierungsanordnung 11, § 67 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 lautet der erste Teilstrich:a) In Absatz 5, lautet der erste Teilstrich:
Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.“Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins, BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.“
b) In Abs. 8 lit. g wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:b) In Absatz 8, Litera g, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist.“„Nachzahlungen für Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 84 wird wie folgt geändert:Paragraph 84, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, Ziffer 2, lautet der erste Satz:
„Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten.“
b) Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt und die bisherige lit. b wird zu Abs. 1 Z 3.b) Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, entfällt und die bisherige Litera b, wird zu Absatz eins, Ziffer 3,
c) In Abs. 3 entfällt der letzte Satz.c) In Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
d) In Abs. 5 wird im zweiten Teilstrich die Wortfolge d) In Absatz 5, wird im zweiten Teilstrich die Wortfolge „die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder“ durch die Wortfolge „die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder“ ersetzt und nach dem zweiten Teilstrich folgender dritter Teilstrich eingefügt:
die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 89 Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge In Paragraph 89, Absatz 6, wird im zweiten Satz die Wortfolge „pro Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „pro versicherter Person“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 102 Abs. 2 Z 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge In Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und 7“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 103 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 103, Absatz 2, wird die Wortfolge „und Abs. 1a sind“„und Absatz eins a, sind“ durch „ist“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:
„Für Abs. 1a ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.“„Für Absatz eins a, ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 106a Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 106 a, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
(3)Absatz 3Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.“Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 440 Euro beantragt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 108 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt““ durch die Wortfolge „von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 108i Abs. 1 Z 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, wird wie folgt geändert:
a) In lit. a entfällt am Ende das Wort a) In Litera a, entfällt am Ende das Wort „oder“.
b) In lit. b wird das Wort b) In Litera b, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
c) In lit. c wird am Ende ein Beistrich eingefügt.c) In Litera c, wird am Ende ein Beistrich eingefügt.
d) In lit. d wird der Verweis auf d) In Litera d, wird der Verweis auf „§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch den Verweis auf „§ 93 des VAG 2016“ und der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
e) Nach lit. d wird folgende lit. e angefügt:e) Nach Litera d, wird folgende Litera e, angefügt:
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geknüpft ist“an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geknüpft ist“
19.Novellierungsanordnung 19, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 270 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:a) In Ziffer 270, wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:
Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2018 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2019 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der Litera a, zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2018 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2019 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“
b) In Z 310 wird der Verweis auf b) In Ziffer 310, wird der Verweis auf „§ 3 Abs. 1 Z 11“„§ 3 Absatz eins, Ziffer 11 “, durch den Verweis auf „§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a“„§ 3 Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, “, ersetzt.
c) Es werden folgende Ziffern angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Abs. 1 Z 19, § 41 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 62a und § 67 Abs. 5 erster Teilstrich und Abs. 8 lit. g, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 62 a und Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich und Absatz 8, Litera g,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
§ 4a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 4a, deren begünstigter Zweck im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a,, deren begünstigter Zweck im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:
Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein undDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
§ 4a Abs. 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
§ 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
§ 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
§ 18 Abs. 8 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. § 18 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Paragraph 18, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 22 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.
§ 108i Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
§ 84 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, anzuwenden.Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, anzuwenden.
§ 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
§ 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.Paragraph 103, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
§ 106a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.Paragraph 106 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.“Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 76 WAG 2007.“Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 59, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß Paragraph 21 und Paragraph 19, ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß Paragraph 76, WAG 2007.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und 7“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 Z 3 wird wie folgt geändert:In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, wird wie folgt geändert:
a) Im fünften Teilstrich wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
b) Im sechsten Teilstrich wird am Ende das Wort „oder“ angefügt.
c) Nach dem sechsten Teilstrich wird folgender Teilstrich angefügt:
einem Einlagensicherungsfonds gemäß § 18 ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß § 76 WAG 2007“einem Einlagensicherungsfonds gemäß Paragraph 18, ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß Paragraph 76, WAG 2007“
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 1a erster Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 16, Absatz eins a, erster Satz wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 9 lit. a wird das Wort a) In Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, wird das Wort „Umsätze“ durch das Wort „Lieferungen“ ersetzt und die Wortfolge „im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“„im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge samt Satzzeichen b) In Absatz eins, Ziffer 16, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen“ gestrichen und nach dem letzten Teilstrich folgender Teilstrich angefügt:
die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;“
c) Abs. 1 Z 27 lautet:c) Absatz eins, Ziffer 27, lautet:
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;“die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;“
d) In Abs. 2 wird die Wortfolge d) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten“ durch die Wortfolge „der Lieferung von Grundstücken“ ersetzt.
e) In Abs. 6 lit. e wird die Wortfolge e) In Absatz 6, Litera e, wird die Wortfolge „20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen“ durch die Wortfolge „40 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 Z 2 lautet:a) Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.“
b) Abs. 6 Z 2 lit. a lautet:b) Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, lautet:
eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 lit. c wird der Verweis auf a) In Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, wird der Verweis auf „BGBl. I Nr. 4/1999“„BGBl. römisch eins Nr. 4/1999“ durch den Verweis auf „BGBl. I Nr. 24/1999“„BGBl. römisch eins Nr. 24/1999“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Z 11 wird nach der Wortfolge b) In Absatz 3, Ziffer 11, wird nach der Wortfolge „aus den Unterpositionen 2204 21“ ein Beistrich gesetzt und die Ziffernfolge „2204 22“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lit. a wird das Wort a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Leistungsbringers“ durch das Wort „Leistungserbringers“ ersetzt.
b) In Abs. 10 wird die Wortfolge b) In Absatz 10, wird die Wortfolge „im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“„im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ gestrichen.
c) Abs. 13 lautet:c) Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt.“Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10, ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 1b wird wie folgt geändert:Paragraph 19, Absatz eins b, wird wie folgt geändert:
a) In lit. b wird am Ende das Wort a) In Litera b, wird am Ende das Wort „und“ ergänzt.
b) In lit. c werden die Wortfolgen b) In Litera c, werden die Wortfolgen „und bei Umsätzen“ und „ , Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten“ gestrichen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25a Abs. 15 wird nach dem Wort In Paragraph 25 a, Absatz 15, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „§ 19 Abs. 1 zweiter Satz,“„§ 19 Absatz eins, zweiter Satz,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 28 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:a) In Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen hiervon sind die Verweise auf das EStG 1988 und das KStG 1988 in § 1 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a. In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf das EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 und das KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 922/1994.“„Ausgenommen hiervon sind die Verweise auf das EStG 1988 und das KStG 1988 in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf das EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, und das KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 922 aus 1994,.“
b) In Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge b) In Absatz 43, Ziffer 2, wird die Wortfolge „1. Jänner 2017“ durch die Wortfolge „1. Mai 2019“ und die Wortfolge „31. Dezember 2016“ durch die Wortfolge „30. April 2019“ ersetzt.
c) Nach Abs. 43 wird folgender Abs. 44 angefügt:c) Nach Absatz 43, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44) 1.Absatz 44, Ziffer eins
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16, Z 27, Abs. 2 und Abs. 6 lit. e, § 10 Abs. 3 Z 11, § 12 Abs. 10 und Abs. 13, § 19 Abs. 1b lit. b und c, § 25a Abs. 15, Anlage 1 Z 23 und Z 32 sowie Art. 25a Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16,, Ziffer 27,, Absatz 2 und Absatz 6, Litera e,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 10 und Absatz 13,, Paragraph 19, Absatz eins b, Litera b und c, Paragraph 25 a, Absatz 15,, Anlage 1 Ziffer 23 und Ziffer 32, sowie Artikel 25 a, Absatz 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
§ 7 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden.“Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:Die Anlage 1 (zu Paragraph 10, Absatz 2, UStG 1994) wird wie folgt geändert:
a) In Z 23 wird der Klammerausdruck a) In Ziffer 23, wird der Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.
b) In Z 32 wird Ziffernfolge b) In Ziffer 32, wird Ziffernfolge „3824 90 96“ durch die Ziffernfolge „3824 99 96“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 25a Abs. 13 letzter Satz wird das Wort In Artikel 25 a, Absatz 13, letzter Satz wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und“„sind Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz und“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nur volljährige Personen“ durch die Wortfolge „nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschriften vor § 15 und § 24 lauten jeweils:Die Überschriften vor Paragraph 15 und Paragraph 24, lauten jeweils:
„Beteiligungen des Konzessionärs“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 2 entfallen der erste und zweite Satz und entfällt im dritten Satz das Wort In Paragraph 27, Absatz 2, entfallen der erste und zweite Satz und entfällt im dritten Satz das Wort „jedoch“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 60 wird folgender Abs. 39 angefügt:In Paragraph 60, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 5 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 61 Z 1 sowie die Überschriften vor § 15 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 61, Ziffer eins, sowie die Überschriften vor Paragraph 15 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 61 Z 1 wird die Bezeichnung In Paragraph 61, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:In Paragraph 7, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beschwerde und Revision
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsFällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins,
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Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3,
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Dokumentationspflicht
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§ 4.Paragraph 4,
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Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Master File
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Local File
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Übermittlung der Dokumentation
|
§ 9.Paragraph 9,
|
Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten
|
§ 10.Paragraph 10,
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Dokumentationssprache
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Verweise auf andere Bundesgesetze
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§ 14.Paragraph 14,
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Vollziehung
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§ 15.Paragraph 15,
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Zeitlicher Anwendungsbereich
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Anlage 1
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Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten
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Anlage 2
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Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten
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Anlage 3
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Zusätzliche Informationen
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 wird der Verweis auf In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1“„§ 13 Absatz eins “, durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 1“„§ 8 Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 101 Abs. 2 entfällt.Paragraph 101, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 128 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung In Paragraph 128, Absatz 3, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz“„§ 131 Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Unterabsatz“ die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a“„§ 131 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, “,.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 209a wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 209 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.“Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz 3, erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 264 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:In Paragraph 264, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (Paragraph 78,) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7)Absatz 7Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 272 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 272, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.“„Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,) und von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, sowie Zurückweisungen (Paragraph 260,), Zurücknahmeerklärungen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,), Gegenstandsloserklärungen (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 271, Absatz eins,) und Beschlüsse gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera b, Punkt “,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 278 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wortes In Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, tritt an die Stelle des Wortes „gegenstandlos“ das Wort „gegenstandslos“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 280 wird wie folgt geändert:Paragraph 280, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt nach lit. e an Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende lit. f angefügt:a) In Absatz eins, tritt nach Litera e, an Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende Litera f, angefügt:
im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters.“
b) Abs. 2 zweiter Satz entfällt.b) Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 283 wird wie folgt geändert:Paragraph 283, wird wie folgt geändert:
a) In § 283 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge a) In Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „innerhalb der Frist des § 245“„innerhalb der Frist des Paragraph 245 “, das Wort „rechtzeitig“.
b) In § 283 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge b) In Paragraph 283, Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „innerhalb eines Monats“ die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“.
c) In Abs. 7 lit. a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen c) In Absatz 7, Litera a, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „1 erster Satz,“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 291 wird wie folgt geändert:Paragraph 291, wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„26. Entscheidungspflicht“
b) In Abs. 1 wird nach der Zitierung b) In Absatz eins, wird nach der Zitierung „(§ 265)“„(Paragraph 265,)“ die Wortfolge „oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)“„oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,)“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 291, wird folgender Paragraph 292, samt Überschrift eingefügt:
„27. Verfahrenshilfe
§ 292.Paragraph 292,
(1)Absatz einsAuf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,Auf Antrag einer Partei (Paragraph 78,) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2)Absatz 2Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3)Absatz 3Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4)Absatz 4Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.Ein wirtschaftlich Beteiligter (Absatz 3, Ziffer eins,) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5)Absatz 5Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6)Absatz 6Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (Paragraph 283,) und über Säumnisbeschwerden (Paragraph 284,) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7)Absatz 7Der Antrag kann gestellt werden
ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach Paragraph 284, Absatz eins, maßgebenden Frist.
(8)Absatz 8Der Antrag hat zu enthalten
die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),die Bezeichnung des Bescheides (Absatz 7, Ziffer eins,) bzw. der Amtshandlung (Absatz 7, Ziffer 2,) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Absatz 7, Ziffer 3,),
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9)Absatz 9Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10)Absatz 10Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11)Absatz 11Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12)Absatz 12Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in demWird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (Paragraph 243,, Paragraph 283,), des Vorlageantrages (Paragraph 264,) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13)Absatz 13Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14)Absatz 14Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.“Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Absatz 11, bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 299 wird folgender § 299a eingefügt:Nach Paragraph 299, wird folgender Paragraph 299 a, eingefügt:
„§ 299a.Paragraph 299 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.“Abgabenbehörden im Sinn des Paragraph 299, im Anwendungsbereich des Paragraph 288, sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 300 wird wie folgt geändert:Paragraph 300, wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge a) in Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Ab Stellung des Vorlageantrages“ die Wortfolge „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)“„Ab Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,)“.
b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:b) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“
c) Abs. 4 entfällt.c) Absatz 4, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 323 wird folgender Abs. 51 angefügt:In Paragraph 323, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51Die §§ 264 Abs. 6 und 7, 272 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 283 Abs. 2, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Die Paragraphen 264, Absatz 6 und 7, 272 Absatz 4,, 280 Absatz eins und 2, 283 Absatz 2,, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 entfällt am Ende des ersten Halbsatzes der Strichpunkt und es wird die folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 15, Absatz 4, entfällt am Ende des ersten Halbsatzes der Strichpunkt und es wird die folgende Wortfolge angefügt:
„sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von § 12a Abs. 1 erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991;“„sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 zweiter Halbsatz lautet:Paragraph 23, zweiter Halbsatz lautet:
„trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anlass zum Einschreiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),“die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„§ 96 letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 27, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 lautet samt Überschrift:Paragraph 23, lautet samt Überschrift:
„Bekanntmachung durch Edikt
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIn allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
§ 23a.Paragraph 23 a,
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 5 lautet:Paragraph 37, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ist nicht anzuwenden.“Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, ist nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „acht Tage“ durch die Wortfolge „vierzehn Tage“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 wird wie folgt geändert:Paragraph 42, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:a) Absatz eins, vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben.“
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „den Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 43 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, angefügt:
„(3a)Absatz 3 aAbs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.“Absatz 3, ist mit Ausnahme der Ziffer 4,, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.“
8.Novellierungsanordnung 8, Vor § 43b wird die ÜberschriftVor Paragraph 43 b, wird die Überschrift
„Überstellungsverfahren“
eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 44 Abs. 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 44, Absatz 5, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:a) Ziffer 2, lautet:
bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer,“
b) Die bisherige Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung b) Die bisherige Ziffer 2, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 46 wird wie folgt geändert:Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) § 46 Abs. 1 letzter Satz lautet:a) Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.“
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 46a wird wie folgt geändert:Paragraph 46 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 8 wird vor dem Klammerausdruck a) In Absatz 3, Ziffer 8, wird vor dem Klammerausdruck „(§ 46b).“„(Paragraph 46 b,).“ die Wortfolge „oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs“ eingefügt.
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:b) Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 46b werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 46 b, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 46c wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 46 c, wird folgender Satz angefügt:
„Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „drei Tage“ durch die Wortfolge „vierzehn Tage“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 51a lautet samt Überschrift:Paragraph 51 a, lautet samt Überschrift:
„Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer
§ 51a.Paragraph 51 a,
Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.“ Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 59, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
„(1)Absatz einsDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
geboten ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 90a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.“Die Paragraphen 23, samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;“
b) In Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:b) In Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.“die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach Paragraph 5, Absatz 3 a, zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.“
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:c) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.“Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.“Wurde für Mineralöle, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.“
c) Abs. 5 Z 1a lautet:c) Absatz 5, Ziffer eins a, lautet:
in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,“in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,“
d) Nach Abs. 5 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:d) Nach Absatz 5, Ziffer eins a, wird folgende Ziffer eins b, eingefügt:
in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,“in den Fällen des Absatz 3 a, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,“
e) Abs. 5 Z 3 lautet:e) Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lauten:a) Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsWer Mineralöl
der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oderder im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art oder
der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagersder im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bezeichneten Art zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers
steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2)Absatz 2Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.“Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.“
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.“Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 15, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.
(4)Absatz 4In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.“In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 32 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 52 wird wie folgt geändert:Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 4 lit. c lautet:a) Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, lautet:
wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder“
b) Nach Abs. 2 Z 4 lit. c wird folgende lit. d angefügt:b) Nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;“wenn das Mineralöl in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.“Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:Nach Paragraph 64 q, wird folgender Paragraph 64 r, eingefügt:
„§ 64r.Paragraph 64 r,
§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 4 und Z 5 und Abs. 3, § 5 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 Z 1a, Z 1b und Z 3, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c und d und § 54 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 abgegeben werden.“ Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5, Ziffer eins a,, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 15, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und d und Paragraph 54, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, abgegeben werden.“
Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. I Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2015 wird wie folgt geändert:Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,“gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 lautet samt seiner Überschrift:Paragraph 17, lautet samt seiner Überschrift:
„Datenverarbeitung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.“Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt das Wort In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt das Wort „Stempelmarken“ samt Beistrich.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 25, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.“Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach Paragraph 29, Absatz 3, vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 1 Z 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 11 entfällt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 11, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 wird wie folgt geändert:Paragraph 35, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 4 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;“
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.“Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 6, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 wird wie folgt geändert:Paragraph 36, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 wird folgender zweiter Satz eingefügt:a) In Absatz 8, wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt.“„Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen auch andere im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt.“
b) In Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:b) In Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„Rauchrequisiten dürfen keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden.“
c) Abs. 13 lautet:c) Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln (§ 23 Abs. 3 Z 3), wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.“Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln (Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3,), wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.“
d) Nach Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:d) Nach Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Tabaktrafikanten haben auf Aufforderung der Monopolverwaltung GmbH dieser Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Erstellt ein Tabaktrafikant keine Jahresabschlüsse, hat er der Monopolverwaltung GmbH auf Aufforderung entsprechende Informationen zu übermitteln. Die der Monopolverwaltung GmbH so übermittelten Jahresabschlüsse und Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dürfen ausschließlich angefordert und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.“Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; Paragraph 144, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz eins und Paragraph 146, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 47g wird folgender § 47h angefügt:Nach Paragraph 47 g, wird folgender Paragraph 47 h, angefügt:
„§ 47h.Paragraph 47 h,
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“
Artikel 14
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 9. Transferzahlungen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e“„im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e“ die Wortfolge „und im Sinne des § 4 Abs. 3“„und im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 “, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 entfällt lit. d.a) In Absatz eins, Ziffer eins, entfällt Litera d,
b) Dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:b) Dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.“Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Z 8 lautet:Paragraph 7, Ziffer 8, lautet:
die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;“die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß Paragraph 36, EStG 1988 und gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, KStG 1988;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;Förderungen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009;
soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.“
b) In Abs. 4 Z 8 entfällt das Wort b) In Absatz 4, Ziffer 8, entfällt das Wort „und“ und wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
c) In Abs. 4 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.c) In Absatz 4, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
d) In Abs. 4 werden nach Z 9 folgende Z 10 bis 19 angefügt:d) In Absatz 4, werden nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10 bis 19 angefügt:
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988;
der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;der gutzuschreibende Betrag gemäß Paragraph 33, Absatz 8, EStG 1988;
der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;die Bausparprämie gemäß Paragraph 108, EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, unddas Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.“die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 entfällt samt Überschrift.Paragraph 9, entfällt samt Überschrift.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Verweis In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird der Verweis „§ 4 Abs. 1“„§ 4 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 4“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;“Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 11 bis 17;“
b) Abs. 1 Z 2 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 unddie Sozialversicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, und
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 10 und 19
soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.“soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind.“
c) In Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge c) In Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und“„mit Zustimmung der Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 und“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 32 Abs. 6 lauten der erste und der zweite Satz wie folgt:In Paragraph 32, Absatz 6, lauten der erste und der zweite Satz wie folgt:
„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4,, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 39 wird wie folgt geändert:Paragraph 39, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.a) Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, entfällt.
b) Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:b) Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, lautet:
ob für dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls auf welchen Tätigkeitsbereich bzw. gegebenenfalls auf welchen Teilbereich der einheitlichen Kategorisierung gemäß § 22 Abs. 2;“ob für dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 besteht und gegebenenfalls auf welchen Tätigkeitsbereich bzw. gegebenenfalls auf welchen Teilbereich der einheitlichen Kategorisierung gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;, “,
Artikel 15
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1 lautet:a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;“Gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2015;“
b) Abs. 2 Z 5 lautet:b) Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß § 5 AFFG und § 7 des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konten;“Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1981,, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß Paragraph 5, AFFG und Paragraph 7, des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, eingerichteten Konten;“
c) In Abs. 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:c) In Absatz 2, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den §§ 1 und 2 AusfFG dienen;Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den Paragraphen eins und 2 AusfFG dienen;
Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.“Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AusfFG eingegangen worden sind.“
d) In Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:d) In Absatz 6, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Abs. 2 Z 1 gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.“„Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Die Zahl „0,09“ wird durch die Zahl „0,024“ und die Zahl „0,11“ durch die Zahl „0,029“ ersetzt.
b) Die Wortfolge „einer Milliarde“ wird durch die Wortfolge „300 Millionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 4 und 5 jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Begrenzung der Stabilitätsabgabe
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt: Die gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:
Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Paragraph 57, Absatz 3, BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
Die Stabilitätsabgabe darf 50% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.Die Stabilitätsabgabe darf 50% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Ziffer eins, ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.
Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Z 1 oder die Belastungsobergrenze der Z 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Ziffer eins, oder die Belastungsobergrenze der Ziffer 2, überschritten werden (Mindestbeitrag).
Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Z 1 ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Ziffer eins, ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.
Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Z 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden, sind die Ziffer eins bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.
Sonderzahlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach Paragraph 2, Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Paragraph 2,) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.
Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins,,
die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
0,211%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
0,258%.
§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.
(2)Absatz 2Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7a entfällt.Paragraph 7 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:In Paragraph 9, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, sowie die Paragraphen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(6)Absatz 6§ 2 Abs. 2 Z 5, Z 7 und Z 8 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, sowie Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.
(7)Absatz 7§ 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 7 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(8)Absatz 8§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.
(9)Absatz 9§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut § 5 Abs. 1 Z 4 in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.“Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.a) Die bisherigen Absatz 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung Absatz 3 bis 5.
b) Die Abs. 1 und 2 lauten:b) Die Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.“Abweichend von Absatz eins, ist die Sonderzahlung (Paragraph 5,) als Betriebsausgabe abzugsfähig.“
Artikel 16
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis auf In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Verweis auf „§ 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c und d EStG 1988“„§ 108i Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, c und d EStG 1988“ durch den Verweis auf „§ 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988“„§ 108i Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, c, d und e EStG 1988“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 26 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 26, angefügt:
§ 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern