Artikel 4
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 werden die TabellenzeilenIn Paragraph 3, Absatz 2, werden die Tabellenzeilen
Niederösterreich Süd-Ost“
durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Absatz eins,) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen EDV-Applikationen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen EDV-Applikationen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2)Absatz 2,Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3)Absatz 3,Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 27 wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucken des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 27, wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucken des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 wird jeweils das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.In Paragraph 27, wird jeweils das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973)“ durch die Wortfolge „(Muster Anlage 1 WEviG)“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973)“ durch die Wortfolge „(Muster Anlage 1 WEviG)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 31 zweiter Satz lautet:Paragraph 31, zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 39 Abs. 2 lautet:Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 3, WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 5 Z 4 wird die Wortfolge „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG“ ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 39 Abs. 3 entfallen der zweite und dritte Satz.In Paragraph 39, Absatz 3, entfallen der zweite und dritte Satz.
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 39 Abs. 6 lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:In Paragraph 39, Absatz 6, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:
„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“
10c.Novellierungsanordnung 10c, § 40 Abs. 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
10d.Novellierungsanordnung 10d, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
10e.Novellierungsanordnung 10e, § 42 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:Paragraph 42, Absatz 4, ist folgender Satz anzufügen:
„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
10f.Novellierungsanordnung 10f, § 60 Abs. 3 Ziffer 6 lautet:Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 lautet:
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,“
10g.Novellierungsanordnung 10g, In § 60 Abs. 3 entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.In Paragraph 60, Absatz 3, entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.
10h.Novellierungsanordnung 10h, § 60 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 60, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden.“
10i.Novellierungsanordnung 10i, § 68 Abs. 2 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.“
10j.Novellierungsanordnung 10j, § 90 Abs. 1 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 60, im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).“
10k.Novellierungsanordnung 10k, In § 95 Abs. 1 entfällt das Wort „neununddreißig“.In Paragraph 95, Absatz eins, entfällt das Wort „neununddreißig“.
10l.Novellierungsanordnung 10l, In § 96 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten“.In Paragraph 96, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten“.
10m.Novellierungsanordnung 10m, § 96 Abs. 2 lautet:Paragraph 96, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.“Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.“
10n.Novellierungsanordnung 10n, In § 127 entfällt die Ziffer 5.In Paragraph 127, entfällt die Ziffer 5.
11.Novellierungsanordnung 11, § 116 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 116, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 129 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Paragraph 129, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Die § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 39 Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 2, § 90 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2, § 127 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 3 und 4, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 127, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11)Absatz 11,Die § 23 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke“ in der Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 3, § 31, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 4, § 116 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Die Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3,, die Wortfolge „Ausdrucke“ in der Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2 und 5, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 116, Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 lautet die Rubrik „Niederösterreich“ wie folgt:
„
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Niederösterreich
|
3 A
|
Weinviertel
|
die Verwaltungsbezirke: Hollabrunn, Korneuburg,
Mistelbach
|
|
3 B
|
Waldviertel
|
die Stadt Krems, die Verwaltungsbezirke: Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Zwettl
|
|
3 C
|
Mostviertel
|
die Stadt Waidhofen an der Ybbs, die Verwaltungsbezirke: Amstetten, Melk, Scheibbs
|
|
3 D
|
Niederösterreich
Mitte
|
die Stadt Sankt Pölten, die Verwaltungsbezirke: Lilienfeld, Sankt Pölten, Tulln
|
|
3 E
|
Niederösterreich
Süd
|
die Stadt Wiener Neustadt, die Verwaltungsbezirke: Neunkirchen, Wiener Neustadt
|
|
3 F
|
Thermenregion
|
die Verwaltungsbezirke: Baden, Mödling
|
|
3 G
|
Niederösterreich
Ost
|
die Verwaltungsbezirke: Bruck an der Leitha, Gänserndorf
|
|
|
|
|
„
14.Novellierungsanordnung 14, Die Anlage 2 lautet wie folgt:
„
“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 3 lautet wie folgt:
„Anlage 3, Vorderseite Papierfarbe: weiß
|
Anlage 3, Rückseite
|
Papierfarbe: weiß
|
|
|
“
Artikel 5
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.“Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5a Abs. 5 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a Abs. 8 Z 4 wird die Wortfolge „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 8, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 5a Abs. 9 lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:In Paragraph 5 a, Absatz 9, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:
„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“
3b.Novellierungsanordnung 3b, § 5a Abs. 13 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
3c.Novellierungsanordnung 3c, § 5a Abs. 15 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten und gegebenenfalls die Zahl der ausgestellten Wahlkarten für den zweiten Wahlgang ist jeweils nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der gemäß Abs. 13 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten und gegebenenfalls die Zahl der ausgestellten Wahlkarten für den zweiten Wahlgang ist jeweils nach Ablauf der im Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der gemäß Absatz 13, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“
3d.Novellierungsanordnung 3d, § 7 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:Paragraph 7, Absatz 5, ist folgender Satz anzufügen:
„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Abs. 2 oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Absatz 2, oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
3e.Novellierungsanordnung 3e, § 10 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden.“
3f.Novellierungsanordnung 3f, § 14a Abs. 1 lautet:Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.“Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 10, Absatz 3,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 festzustellen.“
3g.Novellierungsanordnung 3g, Nach dem § 25 wird nachstehender § 25a eingefügt:Nach dem Paragraph 25, wird nachstehender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Abs. 1 und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.“Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Absatz eins und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Absatz eins, durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 28 werden nachstehende Abs. 11 bis 13 angefügt:Paragraph 28, werden nachstehende Absatz 11 bis 13 angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 6, sowie Paragraph 14 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12)Absatz 12,§ 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 5, 8, 13 und 15 sowie Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13)Absatz 13,§ 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Europawahlordnung
Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 15 das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 15, das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.
(2)Absatz 2,Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(4)Absatz 4,Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu § 15 wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 15, wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 zweiter Satz lautet:Paragraph 19, zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“„Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 27 Abs. 3 entfallen der zweite und dritte Satz.In Paragraph 27, Absatz 3, entfallen der zweite und dritte Satz.
8b.Novellierungsanordnung 8b, In § 27 Abs. 6 lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:In Paragraph 27, Absatz 6, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:
„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“
8c.Novellierungsanordnung 8c, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Europa-Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
8d.Novellierungsanordnung 8d, § 28 Abs. 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“
8e.Novellierungsanordnung 8e, § 30 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:Paragraph 30, Absatz 4, ist folgender Satz anzufügen:
„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
8f.Novellierungsanordnung 8f, § 46 Abs. 3 Ziffer 6 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6 lautet:
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,“
8g.Novellierungsanordnung 8g, In § 46 Abs. 3 entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.
8h.Novellierungsanordnung 8h, § 46 Abs. 4 lautet:Paragraph 46, Absatz 4, lautet:
„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Paragraph 72, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
8i.Novellierungsanordnung 8i, § 54 Abs. 3 lautet:Paragraph 54, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.“
8j.Novellierungsanordnung 8j, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 46, im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 46, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 83 Abs. 1 lautet:Paragraph 83, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 91 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Paragraph 91, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 27 Abs. 3 und 6, § 46 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 3, § 72 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 3 und 6, Paragraph 46, Absatz 3 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins, sowie die Anlage 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(14)Absatz 14,Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 4, § 83 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins, sowie die Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlage 1 lautet wie folgt:
„
“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage 2 lautet wie folgt:
„Anlage 2, Vorderseite Papierfarbe: weiß
|
Anlage 2, Rückseite
|
Papierfarbe: weiß
|
|
|
“
Artikel 7
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 158/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2)Absatz 2,Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
(3)Absatz 3,Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 2, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oderdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
(2)Absatz 2,Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601,“ durch die Wortfolge „gemäß WEviG“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601,“ durch die Wortfolge „gemäß WEviG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 6, Absatz eins und 2 lauten:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993 S. 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Amtsblatt Nummer L 329 vom 30. 12. 1993 Seite 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:
Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
(2)Absatz 2,Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Absatz eins, zulässig.
(4)Absatz 4,Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz eins,Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 5 entfällt.Paragraph 15, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Europa-Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck der Einrichtung des ZeWaeR dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
(2)Absatz 2,Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Europa-Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen; die bisherigen Wählerevidenzen sind spätestens am 2. März 2018 zu löschen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 20, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 8, Paragraph 4, Absatz eins und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
(4)Absatz 4,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5)Absatz 5,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§§ 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraphen 6 und 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
(4)Absatz 4,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(5)Absatz 5,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 6 und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern