BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. Dezember 2016

Teil römisch eins

106. Bundesgesetz:

Wahlrechtsänderungsgesetz 2017

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 1809/A Ausschussbericht 1298 Sitzung 152,, Bundesrat:, 9653 Ausschussbericht 9658 Sitzung 860,, )

106. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2:

Volksbegehrengesetz 2018

Artikel 3:

Wählerevidenzgesetz 2018

Artikel 4:

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 5:

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Artikel 6:

Änderung der Europawahlordnung

Artikel 7:

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Artikel 8:

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Artikel 9:

Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 23 a, Absatz 4, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 26, Absatz 7, entfällt; der bisherige Artikel 26, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Artikel 26 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeichnisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister, in dem auch Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung gespeichert werden können; die Länder und Gemeinden können diese Daten für solche Verzeichnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 151, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60,Die Artikel 23 a, Absatz 4,, Artikel 26, Absatz 7,, Artikel 26 a und Artikel 41, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 26, Absatz 7, außer Kraft.“

Artikel 2
Volksbegehrengesetz 2018 – VoBeG

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Behörden

Paragraph 3,

Einbringung der Anmeldung

Paragraph 4,

Zulassung der Anmeldung

Paragraph 5,

Unterstützung des Einleitungsantrags

Paragraph 6,

Entscheidung über den Einleitungsantrag

Paragraph 7,

Stimmberechtigung

Paragraph 8,

Eintragungsbehörden

Paragraph 9,

Druckkostenbeitrag

Paragraph 10,

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

Paragraph 11,

Vornahme der Eintragung

Paragraph 12,

Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

Paragraph 13,

Ergebnisermittlung

Paragraph 14,

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

Paragraph 15,

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 16,

Anfechtung des Volksbegehrens

Paragraph 17,

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

Paragraph 18,

Indexanpassung

Paragraph 19,

Fristen

Paragraph 20,

Abgabenfreiheit, Verweisungen

Paragraph 21,

Kosten

Paragraph 22,

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

Paragraph 23,

Verweisungen

Paragraph 24,

Übergangsbestimmung

Paragraph 25,

Vollziehung

Paragraph 26,

Inkrafttreten

Anlage 1:

Anmeldung eines Volksbegehrens

Anlage 2:

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Anlage 3:

Unterstützungserklärung

Anlage 4:

Bestätigung der Unterstützungserklärung

Anlage 5:

Eintragung

Anlage 6:

Bestätigung der Eintragung

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Volksbegehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

Behörden

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt ist.
  2. Absatz 2,Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Einbringung der Anmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 3,) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 5,) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
    6. Ziffer 6
      allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
  4. Absatz 4,Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2,;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
  5. Absatz 5,Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  6. Absatz 6,Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann der Stellvertreter gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Absatz 3, Ziffer 6,) gegebenenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7,Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
    4. Ziffer 4
      allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

Zulassung der Anmeldung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (Paragraph 3, Absatz eins,) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 5) erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
  3. Absatz 3,Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (Paragraph 3, Absatz 4,) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
  4. Absatz 4,Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen.

Unterstützung des Einleitungsantrags

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenanwendung zu vermerken ist;
    2. Ziffer 2
      In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.
  2. Absatz 2,Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
  3. Absatz 3,Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch drei dieses Bundesgesetzes.

Entscheidung über den Einleitungsantrag

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraph 3, Absatz 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (Paragraph 3, Absatz 2,) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung abgegeben worden ist.
  2. Absatz 2,Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Absatz 3,) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
  5. Absatz 5,Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

Stimmberechtigung

Paragraph 7,

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Eintragungsbehörden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. An Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
  2. Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.

Druckkostenbeitrag

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer eins, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, – der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

Paragraph 10,

Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.

Vornahme der Eintragung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
    1. Ziffer eins
      In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von Paragraph 4, E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (Paragraph 8, Absatz eins,) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.
  2. Absatz 2,Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut Anlage 5, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Eintragungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der Eintragungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
  3. Absatz 3,Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.

Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

Paragraph 12,

Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 58, 65, 66 und 74 NRWO.

Ergebnisermittlung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
    1. Ziffer eins
      die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Eintragungen
    festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der gültigen Eintragungen;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gelten.
  2. Absatz 2,Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. Absatz 3,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 15,

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde (§14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Bundeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.

Anfechtung des Volksbegehrens

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 14, Absatz 3,) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrags oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 7,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
  3. Absatz 3,Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.

Indexanpassung

Paragraph 18,

Die in den Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 5, 9, Absatz 2 und 17 Absatz 2, festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2018, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Fristen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag, auf den Karfreitag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

Abgabenfreiheit, Verweisungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kosten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,33 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraums in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Absatz 3, bezeichneten Frist anzuweisen.

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

Paragraph 22,

Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Verweisungen

Paragraph 23,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2018 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2017 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, in einer für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, wenn das Volksbegehren bis zum 2. März 2018 registriert worden ist.
  2. Absatz 2,Wurde einem Antrag auf Einleitung für ein Volksbegehren im Jahr 2017 stattgegeben und der Eintragungszeitraum auf einen im Jahr 2018 liegenden Zeitraum festgelegt, so hat das Eintragungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt zu werden.

Vollziehung

Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 26,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

VoBeG_Anlage3

Anlage 4

VoBeG_Anlage4

Anlage 5

VoBeG_Anlage5

Anlage 6

VoBeG_Anlage6

Artikel 3
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der
Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Führung der Wählerevidenz

Paragraph 2,

Voraussetzung für die Eintragung

Paragraph 3,

Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

Paragraph 4,

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

Paragraph 5,

Einsichtnahme in die Wählerevidenz

Paragraph 6,

Berichtigungsanträge

Paragraph 7,

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 8,

Behörden im Berichtigungsverfahren

Paragraph 9,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 10,

Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Paragraph 11,

Amtswegige Führung der Wählerevidenz

Paragraph 12,

Hauskundmachungen

Paragraph 13,

Fristen

Paragraph 14,

Kosten

Paragraph 15,

Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

Paragraph 16,

Verweisungen

Paragraph 17,

Übergangsbestimmung

Paragraph 18,

Vollziehung

Paragraph 19,

In- und Außerkrafttreten

Anlage:

Wähleranlageblatt

Führung der Wählerevidenz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.
  3. Absatz 3,Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
  2. Absatz 2,Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
  3. Absatz 3,Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (Paragraph 5 a, Absatz 5, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (Paragraph 5, Absatz 3, des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (Paragraph 5 a, Absatz 2, des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (Paragraph 3, Absatz 6,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Paragraph 3, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 3,) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt Paragraph 3, Absatz 4,
  4. Absatz 4,Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.
  5. Absatz 5,Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 3, Absatz 4 und 11 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
  7. Absatz 7,Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verwendet werden.
  8. Absatz 8,Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  2. Absatz 2,Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ort der Geburt;
    2. Ziffer 2
      Hauptwohnsitz des Ehegatten;
    3. Ziffer 3
      Hauptwohnsitz nächster Verwandter;
    4. Ziffer 4
      Sitz des Dienstgebers;
    5. Ziffer 5
      Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen;
    6. Ziffer 6
      Vermögenswerte;
    7. Ziffer 7
      sonstige Lebensbeziehungen.
  3. Absatz 3,Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (Paragraph 5 a, Absatz 5, des Bundespräsidentenwahl-gesetzes 1971), Volksabstimmungen (Paragraph 5, Absatz 3, des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (Paragraph 5 a, Absatz 2, des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (Absatz 5,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 3,) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ihrer Erklärung gemäß Absatz 3, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Absatz 4, erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder gemäß Absatz 3 und ist danach neuerlich zu beantragen.
  6. Absatz 6,Anbringen nach Absatz eins und 3 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Führung der Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Artikel 26 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen wird im Bundesministerium für Inneres eine Datenanwendung (Zentrales Wählerregister – ZeWaeR) eingerichtet. Auftraggeber dieser Evidenzen sind die Gemeinden. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verwenden hat, wird er als Dienstleister für die Gemeinden tätig.
  2. Absatz 2,Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.
  3. Absatz 3,Jede im ZeWaeR und in den auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen mögliche Datenverwendung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen sind zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
  5. Absatz 5,Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Absatz eins und Paragraph eins, EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

Einsichtnahme in die Wählerevidenz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In die Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Berichtigungsanträge

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
  2. Absatz 2,Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3,Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4,Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Behörden im Berichtigungsverfahren

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Amtswegige Führung der Wählerevidenz

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte oder Stimmkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte oder Stimmkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

Hauskundmachungen

Paragraph 12,

Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Paragraph 6,) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

  1. Ziffer eins
    in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen,
  2. Ziffer 2
    sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

Fristen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kosten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die durch die Führung der Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasster Person zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Verweisungen

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck des Testens des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
  2. Absatz 2,Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die Daten der lokal gespeicherten Wählerevidenzen spätestens am 2. Mai 2018 zu löschen.

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 19,

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2017;
  2. Ziffer 2
    die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2018. Gleichzeitig tritt das Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, außer Kraft.

Anlage

Wähleranlageblatt_neu_WEviG

Artikel 4
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, werden die Tabellenzeilen

  1. Ziffer 3 F
    Wien Umgebung
  2. Ziffer 3 G
    Niederösterreich Süd-Ost“

durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:

  1. Ziffer 3 F
    Thermenregion
  2. Ziffer 3 G
    Niederösterreich Ost“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Absatz eins,) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen EDV-Applikationen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. Absatz 2,Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
  3. Absatz 3,Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 27, wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucken des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, wird jeweils das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973)“ durch die Wortfolge „(Muster Anlage 1 WEviG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31, zweiter Satz lautet:

„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 3, WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph 39, Absatz 3, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 10b, In Paragraph 39, Absatz 6, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:

„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 10c, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 10d, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 10e, Paragraph 42, Absatz 4, ist folgender Satz anzufügen:

„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 10f, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,“

Novellierungsanordnung 10g, In Paragraph 60, Absatz 3, entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.

Novellierungsanordnung 10h, Paragraph 60, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden.“

Novellierungsanordnung 10i, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.“

Novellierungsanordnung 10j, Paragraph 90, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 60, im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).“

Novellierungsanordnung 10k, In Paragraph 95, Absatz eins, entfällt das Wort „neununddreißig“.

Novellierungsanordnung 10l, In Paragraph 96, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten“.

Novellierungsanordnung 10m, Paragraph 96, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.“

Novellierungsanordnung 10n, In Paragraph 127, entfällt die Ziffer 5.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 116, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 129, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Die Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 3 und 4, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 127, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 11,Die Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3,, die Wortfolge „Ausdrucke“ in der Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2 und 5, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 116, Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 lautet die Rubrik „Niederösterreich“ wie folgt:

Niederösterreich

3 A

Weinviertel

die Verwaltungsbezirke: Hollabrunn, Korneuburg,

Mistelbach

3 B

Waldviertel

die Stadt Krems, die Verwaltungsbezirke: Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Zwettl

3 C

Mostviertel

die Stadt Waidhofen an der Ybbs, die Verwaltungsbezirke: Amstetten, Melk, Scheibbs

3 D

Niederösterreich

Mitte

die Stadt Sankt Pölten, die Verwaltungsbezirke: Lilienfeld, Sankt Pölten, Tulln

3 E

Niederösterreich

Süd

die Stadt Wiener Neustadt, die Verwaltungsbezirke: Neunkirchen, Wiener Neustadt

3 F

Thermenregion

die Verwaltungsbezirke: Baden, Mödling

3 G

Niederösterreich

Ost

die Verwaltungsbezirke: Bruck an der Leitha, Gänserndorf

                                                                                                                                                          „

Novellierungsanordnung 14, Die Anlage 2 lautet wie folgt:

                                                                                                                                             “

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 3 lautet wie folgt:

„Anlage 3, Vorderseite      Papierfarbe: weiß

Wahlkarten NRW für Gesetz_Seite_1

Anlage 3, Rückseite

Papierfarbe: weiß

Wahlkarten NRW für Gesetz_Seite_2                                                                                                                                             “

Artikel 5
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 a, Absatz 8, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 5 a, Absatz 9, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:

„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3b, Paragraph 5 a, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 3c, Paragraph 5 a, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 15,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten und gegebenenfalls die Zahl der ausgestellten Wahlkarten für den zweiten Wahlgang ist jeweils nach Ablauf der im Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der gemäß Absatz 13, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“

Novellierungsanordnung 3d, Paragraph 7, Absatz 5, ist folgender Satz anzufügen:

„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Absatz 2, oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 3e, Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden.“

Novellierungsanordnung 3f, Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 10, Absatz 3,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 festzustellen.“

Novellierungsanordnung 3g, Nach dem Paragraph 25, wird nachstehender Paragraph 25 a, eingefügt:

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Absatz eins und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Absatz eins, durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, werden nachstehende Absatz 11 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 5 a, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 6, sowie Paragraph 14 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 5, 8, 13 und 15 sowie Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 13,Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 15, das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.
  2. Absatz 2,Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
  4. Absatz 4,Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu Paragraph 15, wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, zweiter Satz lautet:

„Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 27, Absatz 3, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 8b, In Paragraph 27, Absatz 6, lauten die letzten beiden Sätze wie folgt:

„Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 8c, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Europa-Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 8d, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.“

Novellierungsanordnung 8e, Paragraph 30, Absatz 4, ist folgender Satz anzufügen:

„Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 8f, Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,“

Novellierungsanordnung 8g, In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt die Ziffer 7; die Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „7“.

Novellierungsanordnung 8h, Paragraph 46, Absatz 4, lautet:

„Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Paragraph 72, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

Novellierungsanordnung 8i, Paragraph 54, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.“

Novellierungsanordnung 8j, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 46, im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 46, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 91, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 27, Absatz 3 und 6, Paragraph 46, Absatz 3 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins, sowie die Anlage 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 14,Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins, sowie die Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlage 1 lautet wie folgt:

                                                                                                                                             “

Novellierungsanordnung 12, Die Anlage 2 lautet wie folgt:

              „Anlage 2, Vorderseite      Papierfarbe: weiß

Wahlkarten EUROPA für Gesetz_Seite_1

Anlage 2, Rückseite

Papierfarbe: weiß

C:\Users\stein\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Word\Wahlkarten NRW für Gesetz_Seite_2.jpg                                                                                                                                             “

Artikel 7
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
    Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
  2. Absatz 2,Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601,“ durch die Wortfolge „gemäß WEviG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Amtsblatt Nummer L 329 vom 30. 12. 1993 Seite 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:
    1. Ziffer eins
      Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
  2. Absatz 2,Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Absatz eins, zulässig.
  4. Absatz 4,Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Europa-Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck der Einrichtung des ZeWaeR dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
  2. Absatz 2,Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Europa-Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen; die bisherigen Wählerevidenzen sind spätestens am 2. März 2018 zu löschen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 8, Paragraph 4, Absatz eins und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
  2. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. Ziffer eins
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
    2. Ziffer 2
      die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    3. Ziffer 3
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  6. Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraphen 6 und 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
  2. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. Litera a
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
    2. Litera b
      die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    3. Litera c
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  6. Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 6 und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern