BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 6. Dezember 2016

Teil römisch eins

103. Bundesgesetz:

Änderung des Apothekengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode, römisch 25 IA 1863/A Ausschussbericht 1310 Sitzung 152,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9661 Sitzung 860,, )

103. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 10, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern