BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 24. März 2016

Teil römisch zwei

70. Verordnung:

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

70. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Aufgrund des Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird verordnet:

Inhalt und Begriffsdefinitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs fest.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      domestizierte Ziervögel: Wellensittich (Melopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata forma domestica) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata forma domestica);
    2. Ziffer 2
      domestiziertes Geflügel:
      • Strichaufzählung
        Haushuhn (Gallus gallus domesticus),
      • Strichaufzählung
        Haustruthuhn: domestizierte Form des Truthuhns (Meleagris gallopavo),
      • Strichaufzählung
        Warzenente: domestizierte Form der Moschusente (Carina moschata),
      • Strichaufzählung
        Hausente: domestizierte Form der Stockente (Anas platyrhynchos),
      • Strichaufzählung
        Hausgans: domestizierte Form der Graugans (Anser anser) und Höckergans (Anser cygnoides forma domestica),
      • Strichaufzählung
        Haustaube: domestizierte Form der Felsentaube (Columba livia domestica),
      • Strichaufzählung
        Hauslachtaube: domestizierte Form der Lachtaube (Streptopelia risoria),
      • Strichaufzählung
        Hausperlhuhn: domestizierte Form des Helmperlhuhns (Numida meleagris),
      • Strichaufzählung
        Japanwachtel (Coturnix japonica);
    3. Ziffer 3
      Kleinnager: die in der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 3 genannten Tierarten.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2,

Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
    1. Litera a
      Zierfische,
    2. Litera b
      domestizierte Ziervögel,
    3. Litera c
      domestiziertes Geflügel,
    4. Litera d
      Kleinnager und
    5. Litera e
      Kaninchen,
    wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
  2. Ziffer 2
    die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
  3. Ziffer 3
    die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

Wildtiere

Paragraph 3,

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Zuchtverbände und -vereine

Paragraph 4,

Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

Besondere Meldepflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach Paragraph 44, Absatz 17, TSchG ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten Meldung zu bestätigen, dass keine Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht verwendet werden oder ein dem Paragraph 44, Absatz 17, TSchG entsprechendes Maßnahmenprogramm für die Zucht vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 17, TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.

Oberhauser