435. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 154/2015 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,, sowie der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 13, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 11 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Brandstetter