431. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 296/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Ziffer 4 wird nach dem Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen)“ die Wendung „in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 4 wird nach dem Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen)“ die Wendung „in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach Ziffer 6 folgende Ziffer 7 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Ziffer 6 folgende Ziffer 7 angefügt:
Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.“Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 4 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage 4.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen, Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung
BGBl. II Nr. 277/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen, Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt II (Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht) Unterabschnitt B (Lehrpläne) lautet lit. a (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch zwei (Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht) Unterabschnitt B (Lehrpläne) lautet Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“
Hammerschmid