BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 21. Dezember 2016

Teil römisch zwei

411. Kundmachung:

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2017

411. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2017

Auf Grund des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 124 Euro.

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