Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 9. Dezember 2016 |
Teil II |
375. Verordnung. | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 |
Auf Grund der Paragraphen 8,, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Gerichtsbezirk Purkersdorf)“ eingefügt.
b) Beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg“ der Klammerausdruck „(ausgenommen die Stadtgemeinde Gerasdorf)“ sowie nach der Wortfolge „und Tulln“ der Klammerausdruck „(ausgenommen die Stadtgemeinde Klosterneuburg)“ eingefügt.
c) Beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wird nach der Wortfolge „für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Gerichtsbezirk Schwechat)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entfällt nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Wortfolge „im politischen Bezirk Wien Umgebung“.
b) Beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt entfällt nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Wortfolge „im politischen Bezirk Wien Umgebung“.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird der Ausdruck „Art. 218 Absatz eins und 2 und Artikel 219, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1,“ durch den Ausdruck „Art. 105 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90,“ und der Verweis auf „Art. 226 Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Zollkodex“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils der Verweis auf „Art. 226 Buchstabe b Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Buchstabe b Zollkodex“, der Verweis auf „Art. 76 Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 182 Zollkodex“ und der Verweis auf „Art. 218 Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Absatz eins und 2 Zollkodex“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird der Verweis auf „Art. 226 Buchstabe c Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 110 Buchstabe c Zollkodex“ und der Verweis auf „Art. 218 Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Absatz eins und 2 Zollkodex“ ersetzt.
d) In Absatz 5, wird der Verweis auf „Art. 218 Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex“ durch den Verweis auf „Art. 105 Absatz 3 und Artikel 105, Absatz 4, Zollkodex“ ersetzt.
e) Nach Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 8, eingefügt:
Schelling