372. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, und des § 29 Abs. 8 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, und des Paragraph 29, Absatz 8, des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, wird – betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.“Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.“Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Risikoausweis
§ 5.Paragraph 5,
Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern: Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c, sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.“Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59 a, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.“Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 ist gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß
1.Ziffer eins Anlage D1;
2.Ziffer 2 Anlage D3b;
3.Ziffer 3 Anlage E3b
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14a samt Überschrift lautet:Paragraph 14 a, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen von der Meldung
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.Die Paragraphen 7, 8, 12 und 14 Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.“Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2,) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 17 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, samt Überschrift und Paragraph 16, sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Anlagen A1a, A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B1, B3b, C3b, D3b und E3b lauten: (siehe Anlagen)
14.Novellierungsanordnung 14, Die Anlage A1b entfällt.
Ettl Kumpfmüller