Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2016 |
Teil römisch zwei |
370. Verordnung: | Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung – SiEi-StrV |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 6, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Festlegung des Inhalts und der Gliederung der an die FMA zu übermittelnden Ergebnisse der von Sicherungseinrichtungen durchgeführten Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG.
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A – optimal |
In dem gemessenen Bereich sind keine Verbesserungen erforderlich. |
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B – angemessen |
Der Bereich weist Schwachstellen auf, diese sind aber nur vereinzelt festzustellen und/oder können bei einem Ausfall leicht behoben werden und es ist unwahrscheinlich, dass sie sich auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG auswirken. |
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C – schlecht |
Der Bereich weist Schwachstellen auf, die wahrscheinlich die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG negativ beeinflussen und für die Verbesserungen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind. |
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E – sehr schlecht |
Der Bereich weist schwerwiegende Mängel auf, aufgrund derer die Sicherungseinrichtung wahrscheinlich ihre Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG nicht wahrnehmen kann und für die unverzügliche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind. |
Diese Verordnung tritt mit 19. Dezember 2016 in Kraft.
Ettl Kumpfmüller