BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. Dezember 2016

Teil II

356. Verordnung:

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV)

356. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften – Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV)

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 7, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBI. römisch eins Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung ist auf Personen anzuwenden, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgenommen werden und regelt den Abschluss und Bedingungen solcher Dienstverhältnisse. Personen, die mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag bei einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschäftigt werden, sind nicht erfasst.
  2. Absatz 2Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    3. Ziffer 3
      Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Leitende Grundsätze

Paragraph 3,

Die jeweilige Dienstgeberin hat sich beim Abschluss von Dienstverträgen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Beim Abschluss von Dienstverträgen ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bedacht zu nehmen.

Veröffentlichung von Stellenausschreibungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsStellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
  2. Absatz 2Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. Ziffer 3
      den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
    4. Ziffer 4
      den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955.
  4. Absatz 4Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Abschlussbefugnis

Paragraph 5,

Dienstverträge und Änderungen von Dienstverträgen sind von der oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abzuschließen.

Dienstvertrag

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Dienstgeberin;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      Dienstort;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Tätigkeiten;
    6. Ziffer 6
      Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
    7. Ziffer 7
      Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß Paragraph 7, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
    8. Ziffer 8
      Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
    9. Ziffer 9
      Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
    10. Ziffer 10
      Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.

Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Absatz 2, zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Absatz 2, entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.
  2. Absatz 2Der Einreihung sind nachstehende Verwendungsbilder zugrunde zu legen:

v5

Ungelernte Hilfskräfte ohne facheinschlägige Ausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, wie beispielsweise Reinigungskräfte, Plakatiererinnen und Plakatierer oder Personen, die Flyer verteilen oder ähnliche einfache Tätigkeiten durchführen;

v4

Gelernte Hilfskräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen, wie beispielsweise Telefonistinnen und Telefonisten für einfache Auskünfte oder Schreibkräfte;

v3

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einfache fachliche und administrative Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbstständig erledigen, wie insbesondere einfache Sekretariatstätigkeiten;

v2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Reifeprüfung oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbstständig ausführen, wie Fachkräfte im Bereich der Buchhaltung, im IT-Bereich oder im Rahmen der Hausverwaltung;

v1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Universitäts- oder Hochschulstudium oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind, wie insbesondere Juristinnen und Juristen, Technikerinnen und Techniker im IT-Bereich oder Controllerinnen und Controller.

  1. Absatz 3Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Absatz 2, hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.
  2. Absatz 4Als Vorverwendungen anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines abgeschlossenen verwendungseinschlägigen Studiums an einer Universität oder Hochschule oder einer äquivalenten Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      der Leistung eines Grundwehrdienstes oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren.
  3. Absatz 5Über die in Absatz 4, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Jahren anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  4. Absatz 6Je nach Ausmaß der anrechenbaren Vorverwendungen erfolgt die Bemessung des Einstiegsentgelts durch Einreihung in eine Entlohnungsstufe, höchstens jedoch in die Entlohnungsstufe 3 der jeweils zutreffenden Entlohnungsgruppe v1 bis v5 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig. Eine Vorrückung in eine weitere Entlohnungsstufe ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 7In begründeten Fällen ist bei der Bemessung des Einstiegsentgelts eine Über- bzw. Unterschreitung des nach Absatz 6, erster Satz ermittelten Betrages um bis zu zehn Prozent zulässig.
  6. Absatz 8Bezogen auf das Arbeitsjahr gebühren Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss (Sonderzahlungen).

Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

Entgelterhöhung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsEine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Das Entgelt unterliegt den allgemeinen Bezugserhöhungen für den Bundesdienst.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf sonstige Entgelte – mit Ausnahme einer Mehr- bzw. Überstundenvergütung sowie der Sonderzahlungen – besteht nicht.
  4. Absatz 4Mehr- bzw. Überstunden sind ausnahmslos nur nach vorheriger Anordnung durch die Dienstgeberin zu leisten. Die Abgeltung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit durch Zeitausgleich ist primär anzustreben und dienstvertraglich zu vereinbaren.

Überleitungsbestimmung

Paragraph 10,

Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß Paragraph 4, Dabei ist Paragraph 7, auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anlage: Musterdienstvertrag (siehe unter Anlagen)

Mitterlehner