BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. Februar 2016

Teil römisch zwei

34. Verordnung:

USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV

34. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Nutzungsbedingungen des Unternehmensserviceportals (USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 USPG für

  1. Ziffer eins
    den Zugriff auf im Unternehmensserviceportal (USP) eingebundene Anwendungen unter www.usp.gv.at,
  2. Ziffer 2
    die Registrierung und Verwaltung im USP,
  3. Ziffer 3
    die Meldeinfrastruktur und
  4. Ziffer 4
    das Vertretungsmanagement des USP
sowie Sorgfaltspflichten und Immaterialgüterrechte im USP.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, USPG.
  2. Ziffer 2
    Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, USPG.
  3. Ziffer 3
    Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als solche eingetragen ist.
  4. Ziffer 4
    Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
  5. Ziffer 5
    Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, USPG.
  6. Ziffer 6
    eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
  7. Ziffer 7
    Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
  8. Ziffer 8
    Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
  9. Ziffer 9
    FinanzOnline-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung. FinanzOnline-Zugangskennungen werden im Rahmen der Teilnahme am USP als USP-Zugangskennungen bezeichnet.

Abgrenzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
  3. Absatz 3,Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.

2. Abschnitt
Registrierung und Verwaltung

Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators. Diese Festlegung kann bei Teilnehmern, für die eine Einzelvertretungsbefugte/ein Einzelvertretungsbefugter vorhanden ist oder bei Einzelunternehmen automatisiert durch das USP erfolgen; alle anderen Teilnehmer haben eine USP-Administratorin/einen USP-Administrator im Zuge der Registrierung im USP festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter) im USP kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Einzelvertretungsbefugte oder Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder bestehender FinanzOnline-Zugangskennung;
    2. Ziffer 2
      durch Kollektivvertretungsbefugte mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur;
    3. Ziffer 3
      durch bereits registrierte Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter), sofern eine Vollmacht zur Registrierung erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      in FinanzOnline, wenn die Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugten nicht über die Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur verfügen;
    5. Ziffer 5
      durch Anmeldung zu FinanzOnline gemäß Paragraph 3, FOnV 2006, wenn die Registrierung gemäß Ziffer eins bis 4 nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, an den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Konsolidierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, erfolgen. Die Registrierung kann entweder mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, mittels FinanzOnline-Zugangskennung erfolgen.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.
  6. Absatz 6,Die FinanzOnline-Zugangskennung kann für die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, nur verwendet werden, wenn der damit erbrachte Nachweis der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-Government-Gesetz eine automatisierte Verarbeitung zulässt.
  7. Absatz 7,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.

Verwaltung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:
    1. Ziffer eins
      das Anlegen, Ändern, Sperren und Löschen und das Erteilen von Berechtigungen von Benutzerinnen/Benutzern und anderer USP-Administratorinnen/USP-Administratoren;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung und Betreuung von Zugangsdaten für Webservices und deren Berechtigungen.
  2. Absatz 2,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Absatz eins, genannten Aufgaben übertragen.

Benutzerin/Benutzer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung
      1. Litera a
        des Vertretungsmanagements,
      2. Litera b
        der Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
      3. Litera c
        von Zugangsdaten für Webservices;
    2. Ziffer 2
      das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2;
    4. Ziffer 4
      die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Benutzerinnen/Benutzer ist, dass ihre/seine Identität elektronisch nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung).
  3. Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur anmelden.

Beendigung der Teilnahme am USP

Paragraph 7,

Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden.

3. Abschnitt
Meldeinfrastruktur und Vertretungsmanagement

Meldeinfrastruktur

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Meldeinfrastruktur kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften Anträge und Mitteilungen an Behörden zu erstellen, (zwischen-)zuspeichern, zwischengespeicherte Entwürfe zu löschen und elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörden über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen. Vor der elektronischen Übermittlung sind durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG die Auswahl der Behörde und die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das USP kann automationsunterstützt neue Anträge und Mitteilungen mit jenen Daten vorbefüllen, die durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Anträgen oder Mitteilungen (zwischen-)gespeichert wurden. Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Daten gemäß Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Werden durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bereits abgesendete Anträge und Mitteilungen in der Meldeinfrastruktur gelöscht, so bewirkt dieser Löschvorgang keine Zurückziehung des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung bei der jeweiligen Behörde.

Vertretungsmanagement

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  2. Absatz 2,Die Eintragung einer Vertretungsbefugnis für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG im Vertretungsmanagement des USP kann erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) für Vertretungshandlungen, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt;
    2. Ziffer 2
      den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG selbst;
    3. Ziffer 3
      einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG, wenn ihm die zuvor von dem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG an einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) erteilte Vollmacht vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen im Vertretungsmanagement des USP gemäß Absatz 2, sind von den Teilnehmern, die die Eintragung vorgenommen haben oder aufgrund der Eintragung tätig sind, aktuell zu halten, insbesondere wenn die zugrunde liegende Vollmacht eingeschränkt, erweitert oder widerrufen wurde.

4. Abschnitt
Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.
  2. Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
  4. Absatz 4,Jeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      stets eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator für ihn benannt ist,
    2. Ziffer 2
      alle für ihn tätigen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer in Bezug auf alle ihnen zugeteilten Rollen und Rechte im Innenverhältnis und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bevollmächtigt sind,
    3. Ziffer 3
      für den Fall, dass die von ihm erteilte Vollmacht aufgekündigt wird oder die Handlungsmacht erlischt, dafür zu sorgen, dass weitere Zugriffe für den Teilnehmer auf das USP unterbleiben,
    4. Ziffer 4
      die für ihn handelnden USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer von den Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt werden und
    5. Ziffer 5
      er sämtliche aus dieser Verordnung entstehenden Rechte und Pflichten allen für ihn eingerichteten USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzern überbindet und für deren Handlungen einsteht.
  5. Absatz 5,Der Ausschluss eines Teilnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, USPG kann auf einzelne USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer eingeschränkt werden und kann auch erfolgen, wenn abträgliche Inhalte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hochgeladen werden.

Immaterialgüterrechte

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundesministeriums für Finanzen abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.
  2. Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

5. Abschnitt
Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schelling