29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird (VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016)
Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 13 h, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird verordnet:
Die VerpackungsabgrenzungsV, BGBl. II Nr. 10/2015 wird wie folgt geändert:Die VerpackungsabgrenzungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:Abweichend von Absatz eins, kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2016,, in folgenden Fällen anwenden:
Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.“für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2016,; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, umgesetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 6 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 6, wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09. 2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2015/519/A).“Die VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09. 2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2015/519/A).“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 wird die Jahreszahl „2019“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird die Jahreszahl „2019“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Text des § 7 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 7, wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3, die §§ 5 und 6 und der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3,, die Paragraphen 5 und 6 und der Anhang in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Anhang lautet: