257. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV), BGBl. II Nr. 391/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.“Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Ettl Kumpfmüller