BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. August 2016

Teil römisch zwei

225. Verordnung:

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

225. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.

Paragraph 2,

Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. August 2016 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2008,, außer Kraft.

Doskozil