BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. August 2016

Teil II

211. Verordnung:

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) sowie Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen und der Zeugnisformularverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

211. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen und die Zeugnisformularverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Lehrberufe

Paragraph eins,

Für die Berufsschulen werden für folgende Lehrberufe die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Anlage 1

Augenoptik

Anlage 2

Bankkaufmann/Bankkauffrau

Anlage 3

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

Anlage 4

Bekleidungsfertiger/Bekleidungsfertigerin

Anlage 5

Bekleidungsgestaltung

Anlage 6

Berufsfotograf/Berufsfotografin

Anlage 7

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

Anlage 8

Beschriftungsdesign und Werbetechnik

Anlage 9

Betonfertigungstechnik

Anlage 10

Betriebsdienstleistung

Anlage 11

Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau

Anlage 12

Bildhauerei

Anlage 13

Binnenschifffahrt

Anlage 14

Bodenleger/Bodenlegerin

Anlage 15

Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin

Anlage 16

Bootbauer/Bootbauerin

Anlage 17

Brunnen- und Grundbau

Anlage 18

Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel

Anlage 19

Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel

Anlage 20

Buch- und Medienwirtschaft – Verlag

Anlage 21

Büchsenmacher/Büchsenmacherin

Anlage 22

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Anlage 23

Chemieverfahrenstechnik

Anlage 24

Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin

Anlage 25

Dachdecker/Dachdeckerin

Anlage 26

Drechsler/Drechslerin

Anlage 27

Drogist/Drogistin

Anlage 28

Drucktechnik

Anlage 29

Druckvorstufentechnik

Anlage 30

Einkäufer/Einkäuferin

Anlage 31

Elektronik

Anlage 32

Elektrotechnik

Anlage 33

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/
Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall

Anlage 34

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser
Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser

Anlage 35

Fassbinder/Fassbinderin

Anlage 36

Feinoptik

Anlage 37

Fertigteilhausbau

Anlage 38

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

Anlage 39

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

Anlage 40

Fitnessbetreuung

Anlage 41

Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau

Anlage 42

Fußpfleger/Fußpflegerin

Anlage 43

Geoinformationstechnik

Anlage 44

Gerberei

Anlage 45

Gießereitechnik

Anlage 46

Glasbautechnik

Anlage 47

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/
Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin

Anlage 48

Glasmacherei

Anlage 49

Gleisbautechnik

Anlage 50

Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmiedin und Juwelierin

Anlage 51

Hafner/Hafnerin

Anlage 52

Hohlglasveredler – Glasmalerei/Hohlglasveredlerin – Glasmalerei

Anlage 53

Hohlglasveredler – Gravur/Hohlglasveredlerin – Gravur

Anlage 54

Hohlglasveredler – Kugeln/Hohlglasveredlerin – Kugeln

Anlage 55

Holztechnik

Anlage 56

Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin

Anlage 57

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

Anlage 58

Hufschmied/Hufschmiedin

Anlage 59

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Anlage 60

Industriekaufmann/Industriekauffrau

Anlage 61

Informationstechnologie – Informatik

Anlage 62

Informationstechnologie – Technik

Anlage 63

Installations- und Gebäudetechnik

Anlage 64

Isoliermonteur/Isoliermonteurin

Anlage 65

Kälteanlagentechniker/Kälteanlagentechnikerin

Anlage 66

Karosseriebautechnik

Anlage 67

Keramiker/Keramikerin

Anlage 68

Kerammaler/Kerammalerin

Anlage 69

Klavierbau

Anlage 70

Konstrukteur/Konstrukteurin

Anlage 71

Kosmetiker/Kosmetikerin

Anlage 72

Kraftfahrzeugtechnik

Anlage 73

Kristallschleiftechnik

Anlage 74

Kunststoffformgebung

Anlage 75

Kunststofftechnik

Anlage 76

Kupferschmied/Kupferschmiedin

Anlage 77

Labortechnik

Anlage 78

Lackiertechnik

Anlage 79

Land- und Baumaschinentechnik

Anlage 80

Lebensmitteltechnik

Anlage 81

Lebzelter und Wachszieher/Lebzelterin und Wachszieherin

Anlage 82

Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin

Anlage 83

Luftfahrzeugtechnik

Anlage 84

Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin

Anlage 85

Masseur/Masseurin

Anlage 86

Maurer/Maurerin

Anlage 87

Mechatronik

Anlage 88

Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung/
Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung

Anlage 89

Medienfachmann – Mediendesign/
Medienfachfrau – Mediendesign

Anlage 90

Medienfachmann – Medientechnik/
Medienfachfrau – Medientechnik

Anlage 91

Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau

Anlage 92

Metallbearbeitung

Anlage 93

Metalldesign

Anlage 94

Metallgießer/Metallgießerin

Anlage 95

Metalltechnik

Anlage 96

Metallurgie und Umformtechnik

Anlage 97

Milchtechnologie

Anlage 98

Mobilitätsservice

Anlage 99

Modellbauer/Modellbauerin

Anlage 100

Oberflächentechnik

Anlage 101

Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin

Anlage 102

Obst- und Gemüsekonservierer/Obst- und Gemüsekonserviererin

Anlage 103

Ofenbau- und Verlegetechnik

Anlage 104

Orgelbau

Anlage 105

Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin

Anlage 106

Orthopädietechnik

Anlage 107

Papiertechnik

Anlage 108

Personaldienstleistung

Anlage 109

Pflasterer/Pflasterin

Anlage 110

Pharmatechnologie

Anlage 111

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

Anlage 112

Physiklaborant/Physiklaborantin

Anlage 113

Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin

Anlage 114

Polsterer/Polsterin

Anlage 115

Prozesstechnik

Anlage 116

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

Anlage 117

Rauwarenzurichter/Rauwarenzurichterin

Anlage 118

Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin

Anlage 119

Reinigungstechnik

Anlage 120

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

Anlage 121

Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin

Anlage 122

Schalungsbau

Anlage 123

Schiffbauer/Schiffbauerin

Anlage 124

Schuhfertigung

Anlage 125

Schuhmacher/Schuhmacherin

Anlage 126

Seilbahntechnik

Anlage 127

Skibautechnik

Anlage 128

Sonnenschutztechnik

Anlage 129

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

Anlage 130

Speditionslogistik

Anlage 131

Spengler/Spenglerin

Anlage 132

Sportadministration

Anlage 133

Steinmetz/Steinmetzin

Anlage 134

Stempelerzeuger und Flexograf/Stempelerzeugerin und Flexografin

Anlage 135

Steuerassistenz

Anlage 136

Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau

Anlage 137

Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin

Anlage 138

Tapezierer und Dekorateur/Tapeziererin und Dekorateurin

Anlage 139

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin

Anlage 140

Textilchemie

Anlage 141

Textilgestaltung

Anlage 142

Textilreiniger/Textilreinigerin

Anlage 143

Textiltechnologie

Anlage 144

Tiefbauer/Tiefbauerin

Anlage 145

Tierpfleger/Tierpflegerin

Anlage 146

Tischlerei

Anlage 147

Tischlereitechnik

Anlage 148

Transportbetontechnik

Anlage 149

Uhrmacher – Zeitmesstechniker/Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin

Anlage 150

Veranstaltungstechnik

Anlage 151

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft

Anlage 152

Vergolder und Staffierer/Vergolderin und Staffiererin

Anlage 153

Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

Anlage 154

Verpackungstechnik

Anlage 155

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

Anlage 156

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin

Anlage 157

Vulkanisierung

Anlage 158

Waagenhersteller/Waagenherstellerin

Anlage 159

Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin

Anlage 160

Wagner/Wagnerin

Anlage 161

Werkstofftechnik

Anlage 162

Zahntechniker/Zahntechnikerin

Anlage 163

Zimmerei

Anlage 164

Zimmereitechnik

Anlage 165

Rahmenlehrpläne

Paragraph 2,

Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, haben die Landesschulräte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen.

Zusätzliche Lehrplanbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit dies nicht bereits durch die in Paragraph eins, genannten Rahmenlehrpläne erfolgt, haben die Landesschulräte das Stundenausmaß sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände der in Paragraph eins, genannten Lehrpläne durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen im vorgesehenen Rahmen auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen. Der Lehrstoff ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Darüber hinaus können auch die in den Bildungs- und Lehraufgaben definierten Lernergebnisse auf die einzelnen Schulstufen aufgeteilt und unter Berücksichtigung der Kompetenzstufen „Wiedergeben“, „Verstehen“, „Anwenden“, „Analysieren und Interpretieren“ sowie „Entwickeln“ näher detailliert werden.
  2. Absatz 2Im Falle von zu geringen Schülerinnen- und Schülerzahlen werden die Landesschulräte ermächtigt, in Modul- oder Schwerpunktlehrberufen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, durch die die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände von mehreren Modulen oder Schwerpunkten zusammengefasst wird.
  3. Absatz 3Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Absatz eins, haben die Landesschulräte für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw. -gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.
  4. Absatz 4Die Landesschulräte werden ermächtigt, vom Gesamtstundenausmaß geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Dabei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.
  6. Absatz 6Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Absatz eins, haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß Paragraph 46, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind. Dabei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot“ angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der Vertiefung vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.
  7. Absatz 7Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Behinderung und der Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen.
  8. Absatz 8Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die in einer verkürzten Lehrzeit ausgebildet werden. Dabei ist auf den für den Lehrberuf verordneten Lehrplan Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben des verordneten Lehrplans erreicht werden.
  9. Absatz 9Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.
  10. Absatz 10Die Landesschulräte werden ermächtigt, für Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Abweichungen von den Lehrplänen unter Berücksichtigung der sprachlichen Einschränkung, geeigneter Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule vorzunehmen. Für den Unterricht im Rahmen von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen werden die Landesschulräte ermächtigt, festzulegen, dass die Vermittlung der Kenntnis der Unterrichtssprache auf Basis des pädagogisch-didaktischen Konzepts des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache zu erfolgen hat.

Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgebildet werden, zu erlassen.
  2. Absatz 2Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
  3. Absatz 3Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
    1. Ziffer eins
      die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
    2. Ziffer 2
      an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
    festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
  4. Absatz 4Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.

Verweisungen

Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten; Außerkraftreten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Landesschulräte werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für

Sattlerei:

Anlage A/2/2

Gold-, Silber- und Perlensticker:

Anlage A/2/3

Handschuhmacher:

Anlage A/2/4

Miedererzeuger:

Anlage A/2/10“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für

Brau- und Getränketechnik, Destillateur:

Anlage A/3/4

Präparator:

Anlage A/3/7“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 5, entfällt die Zeile

„Tierpfleger:

Anlage A/5/4“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    für die Lehrberufe Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker/Bäckerin:

Anlage A/6/1

Fleischverarbeitung, Fleischverkauf:

Anlage A/6/2

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau:

Anlage A/6/3

Koch:

Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker):

Anlage A/6/5

Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin:

Anlage A/6/9

Systemgastronomiefachmann:

Anlage A/6/10

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau:

Anlage A/6/11“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    für den Lehrberuf grafischer Richtung, und zwar für

Reprografie:

Anlage A/8/4“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Waffen- und Munitionshändler:

Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Anlage A/9/2

EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins, Ziffer 10 bis 19 entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung, und zwar für

Harmonikamacher/Harmonikamacherin:

Anlage A/20/2

Blechblasinstrumentenerzeugung:

Anlage A/20/3

Holzblasinstrumentenerzeugung:

Anlage A/20/4

Streich- und Saiteninstrumentenbau:

Anlage A/20/5“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph eins, Ziffer 21, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, Ziffer 22, entfällt die Zeile

„Papiertechnik:

Anlage A/22/2“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph eins, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    für den Lehrberuf des Bereiches Gesundheit und Schönheitspflege, und zwar für

Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin):

Anlage A/23/1“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Landesschulräte werden ermächtigt, für Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Abweichungen von den Lehrplänen unter Berücksichtigung der sprachlichen Einschränkung, geeigneter Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule vorzunehmen. Für den Unterricht im Rahmen von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen werden die Landesschulräte ermächtigt, festzulegen, dass die Vermittlung der Kenntnis der Unterrichtssprache auf Basis des pädagogisch-didaktischen Konzepts des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3 a, lautet:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDie Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgebildet werden, zu erlassen.
  2. Absatz 2Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
  3. Absatz 3Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
    1. Ziffer eins
      die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
    2. Ziffer 2
      an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
    festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
  4. Absatz 4Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, Absatz 25, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2015, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“. Folgender Absatz 27, wird angefügt:

  1. Absatz 27Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 12, tritt mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Ziffer 2,, 3, 5, 6, 8, 9, 20, 22 und 23, Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C sowie die Änderungen in den Anlagen A/2/3, A/6/5, A/9/1 und A/20/2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Ziffer eins,, 4, 7, 10 bis 19 und 21 sowie die Anlagen A/1/1 bis A/1/18, A/2/1, A/2/5 bis A/2/9, A/2/11, A/2/12, A/3/1 bis A/3/3, A/3/5, A/3/6, A/3/8 bis A/3/11, A/4/1 bis A/4/7, A/5/4, A/6/6 bis A/6/8, A/6/12, A/7/1 bis A/7/5, A/8/1 bis A/8/3, A/8/5, A/8/6, A/9/3 bis A/9/13, A/9/15 bis A/9/19, A/10/1 bis A/10/9, A/11/1 bis A/11/4, A/12/1,A/12/3, A/13/1, A/14/1 bis A/14/3, A/15/1 bis A/15/12, A/16/1, A/16/2, A/16/4, A/17/1 bis A/17/8, A/18/1 bis A/18/5, A/19/1, A/20/1, A/21/1 bis A/21/3, A/22/2 und A/23/2 bis A/23/6 in der der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, geltenden Fassung treten hinsichtlich der der 1. Klasse mit 31. August 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 31. August 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 2019 außer Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff:

Lehrstoff:

Die folgenden Themen sind im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln:

Persönliches Umfeld und Aktuelles:

Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkauf. Essen und Trinken. Nationales und internationales Zeitgeschehen unter besonderer Berücksichtigung der Jugendkultur.

Berufliches Umfeld:

Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr. Europass-Lebenslauf und Bewerbungsgespräch. Sicherheit und Umweltschutz.

Beruf (für die Anlagen A/2/2 bis A/2/4 und A/2/10):

Grundbegriffe der Mode- und Bekleidungstechnik. Natürliche, synthetische und gemischte Materialien. Pflege, Reinigungs- und Hilfsmittel. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Messinstrumente. Bekleidung und berufsspezifische Erzeugnisse. Farben. Designentwicklung. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.

Beruf (für die Anlage A/3/4 und A/3/7):

Grundbegriffe der Chemie und Umwelttechnik. Chemikalien und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. Präparate. Chemische Prozesse. Entsorgung und Recycling. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundengespräche.

Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):

Grundbegriffe der Botanik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung. Entwürfe und Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.

Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping

Grundbegriffe des Golfspiels. Materialien, Ersatzteile. Rasengräser und -krankheiten. Umrechnungstabelle. Arbeitsverfahren und -techniken.

Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/5, A 6/9 bis 6/11):

Grundbegriffe der Ernährung und Gesundheit. Lebens- und Nahrungsmittel. Waren und Produkte. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tourismus und Service. Rezepturen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.

Beruf (für die Anlage A/8/4):

Grundbegriffe der Grafik und Medientechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsschritte. EDV- und Kommunikationssysteme. Designentwicklung. Entwürfe und Designs. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.

Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14):

Grundbegriffe des Handels. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.

Beruf (für die Anlagen A/20/2 bis A/20/5):

Grundbegriffe der Musiklehre. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Musikinstrumente. Musikgeschichte. Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundenberatungsgespräche.

Beruf (für die Anlage A/22/1):

Grundbegriffe der Papiertechnologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Erzeugnisse, Arten und Verwendung. Entwürfe und technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

Beruf (für die Anlage A/23/1):

Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Haar- und Hautbehandlungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundenberatung und -betreuung. Schnitttechniken.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C lautet der letzte Absatz:

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14 sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift der Anlage A/2/3 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF GOLD-, SILBER- UND PERLENSTICKER“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/2/3 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) entfällt die Zeile „A. GOLD-, SILBER- UND PERLENSTICKER“.

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/2/3 entfallen nach der ersten Stundentafel die Zeilen „II. STUNDENTAFEL“ und „B. MASCHINSTICKER“ sowie die darauffolgende Stundentafel.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/2/3 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht entfallen in sämtlichen Pflichtgegenständen die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Maschinsticker.

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift der Anlage A/6/5 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/6/5 entfällt nach der Anlagenüberschrift die Zeile „A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)“.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/6/5 entfallen nach der ersten Stundentafel die Zeile „B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER, BONBON- und KONFEKTMACHER“ sowie die darauffolgende Stundentafel.

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/6/5 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht entfallen in den Pflichtgegenständen Fachkunde und Praktikum die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher.

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift der Anlage A/9/1 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WAFFEN- UND MUNITIONSHÄNDLER“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht entfällt in den Pflichtgegenständen Wirtschaftskunde und Betriebswirtschaftliches Praktikum im ersten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe bzw. der didaktischen Grundsätze jeweils die Wendung „Einzelhandels bzw.“.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Werbetechnisches Praktikum entfällt in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie im ersten Absatz der didaktischen Grundsätze jeweils die Wendung „Einzelhandels bzw.“.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum entfallen im Lehrstoff der Abschnitt Branchenschwerpunkte sowie die darauffolgenden Überschriften „Lehrstoffspezifikation“ und „Waffen- und Munitionshändler“ und entfallen in den didaktischen Grundsätzen der erste, der dritte und der vierte Absatz sowie der erste Satz des zweiten Absatzes.

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift der Anlage A/20/2 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF HARMONIKAMACHER/HARMONIKAMACHERIN“

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/20/2 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) entfallen die Zeile „A. ORGELBAU“ und die darauffolgende Stundentafel sowie nach der Stundentafel die Zeile „B. HARMONIKAMACHER/HARMONIKAMACHERIN“.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/20/2 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Technologie und Instrumentenkunde entfallen im vierten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „Orgeln bzw.“ sowie im Lehrstoff in der ersten Zeile des Abschnitts Spezielle Instrumentenkunde die Wendung „Orgeln und“.

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/20/2 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Technologie und Instrumentenkunde entfällt im Lehrstoff der Abschnitt Zusätzlich für den Lehrberuf Orgelbau.

Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/20/2 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht entfallen im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik der Lehrstoffabschnitt Zusätzlich für den Lehrberuf Orgelbau und in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Praktikum jeweils die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Orgelbau.

Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/20/2 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht entfällt der Pflichtgegenstand Projektpraktikum (nur für den Lehrberuf Orgelbau).

Novellierungsanordnung 38, Die Anlagen A/1/1 bis A/1/18, A/2/1, A/2/5 bis A/2/9, A/2/11, A/2/12, A/3/1 bis A/3/3, A/3/5, A/3/6, A/3/8 bis A/3/11, A/4/1 bis A/4/7, A/5/4, A/6/6 bis A/6/8, A/6/12, A/7/1 bis A/7/5, A/8/1 bis A/8/3, A/8/5, A/8/6, A/9/3 bis A/9/13, A/9/15 bis A/9/19, A/10/1 bis A/10/9, A/11/1 bis A/11/4, A/12/1, A/12/3, A/13/1, A/14/1 bis A/14/3, A/15/1 bis A/15/12, A/16/1, A/16/2, A/16/4, A/17/1 bis A/17/8, A/18/1 bis A/18/5, A/19/1, A/20/1, A/21/1 bis A/21/3, A/22/2, A/23/2 bis A/23/6 entfallen.

Artikel 4
Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Ziffer 22 a, durch folgende Ziffer 22 a und 22b ersetzt:

  1. Ziffer 22 a
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
    „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
  2. Ziffer 22 b
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
    „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a und 22b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Hammerschmid