BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 3. August 2016

Teil römisch zwei

210. Verordnung:

Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung

210. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Registrierkassensicherheitsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 131 b, Absatz 5, Ziffer eins, 3 und 4 und 132 a Absatz 8, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird verordnet:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und c, in Paragraph 3, Ziffer 12,, in Paragraph 3, Ziffer 14,, in Paragraph 3, Ziffer 30,, in Paragraph 5, Absatz 2,, in Paragraph 6, Absatz 3,, in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4 und Absatz 7,, in Paragraph 20, Absatz 2,, in Paragraph 21, Absatz 2 und in Paragraph 22, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014“

b) Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Elektronische (kryptografische) Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO zum Unterzeichnen im Sinne des Artikel 3, Absatz 10, der eIDAS-VO verwendet“

c) Nach Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Elektronisches (kryptografisches) Siegel: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Artikel 3, Absatz 25, eIDAS-VO)“

d) In Ziffer 17, wird das Wort „Signaturzertifikates“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikates“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „Signaturzertifikates nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in der jeweils geltenden Fassung,“.

e) In Ziffer 22, wird das Wort „Signaturzertifikates“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikates“ ersetzt, das Wort „Zertifizierungsdiensteanbieter“ wird durch „VDA“ ersetzt und „ZDA“ wird durch „VDA“ ersetzt.

f) Ziffer 23, wird die Wortfolge „Sichere Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit“ ersetzt und die Wortfolge „SigG sowie den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (Paragraph 2, Ziffer 5, SigG)“ wird durch die Wortfolge „Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO entspricht“ ersetzt.

g) Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Siegelerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO sinngemäß entspricht“

h) Ziffer 25, lautet:

  1. Ziffer 25
    Signatur- bzw. Siegelwert: im Rahmen der Signatur- bzw. Siegelerstellung ermittelter elektronischer Wert der Signatur bzw. des Siegels“

i) In Ziffer 28, wird „ZDAs“ durch „VDAs“ ersetzt.

j) Nach Ziffer 29, werden folgende Ziffer 29 a und Ziffer 29 b, eingefügt:

  1. Ziffer 29 a
    Validierungsdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden
  2. Ziffer 29 b
    Vertrauensdiensteanbieter (VDA): natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO)“

k) Ziffer 32 und Ziffer 33, lauten:

  1. Ziffer 32
    Zertifikat für elektronische Siegel: elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt
  2. Ziffer 33
    Zertifikat für elektronische Signaturen: elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Signaturerstellungseinheit“ die Wortfolge „bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit“ angefügt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur bzw. des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Siegels in die aktuell zu erstellende Signatur bzw. in das aktuell zu erstellende Siegel gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur bzw. des zuletzt vergebenen Siegels die Kassenidentifikationsnummer.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird jeweils das Wort „Jänner“ durch das Wort „April“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (Paragraph 16,) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.“

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Unternehmer hat unmittelbar nach der Registrierung (Paragraph 16,) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 5, wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur bzw. Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet samt Überschrift:

„Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. Absatz 2,In die Signatur- bzw. Siegelerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage). Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.
  3. Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. Absatz 4,Die von der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur bzw. das rückgemeldete Siegel ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Signaturwertes“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelwertes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6 und in Paragraph 20, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Signaturzertifikates“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 14 und in Paragraph 17, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Signaturwert“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelwert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„Anforderungen an die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang römisch zwei der eIDAS-VO. Die technischen Anforderungen an die Siegelerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Siegelerstellungseinheiten für qualifizierte Siegel nach Artikel 3, Anhang römisch zwei der eIDAS-VO sinngemäß. Anstelle der in Artikel 30, Absatz eins, der eIDAS-VO vorgesehenen Zertifizierung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, lautet samt Überschrift:

„Signaturschlüsselpaar und Signatur- bzw. Siegelerstellung

Paragraph 13,

Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des 3. Hauptstückes lautet:

„Beschaffung und Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit; Kontrolle“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15 und Paragraph 16, lauten jeweils samt Überschrift:

„Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Artikel 14, eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Ziffer 16, der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
    2. Ziffer 2
      Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.
    Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Ziffer 2, der Anlage als sicher gilt.

Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der VDA in der öffentlichen Trust-List und das Signatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des VDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Signaturerstellung“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelerstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird das Wort „Signaturerstellungseinheiten“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Signaturzertifikate“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird das Wort „Signaturzertifikat“ durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikat“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird jeweils das Wort „Signaturprüfdaten“ durch das Wort „Validierungsdaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 21, Absatz 6, wird der Verweis auf „§ 19 SigG“ durch den Verweis auf „"Art". 30 eIDAS-VO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Monat „Jänner“ durch den Monat „April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA)“ wird durch das Wort „Vertrauensdiensteanbieter (VDA)“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „im Anhang der SigV 2008 genannt wird“ wird durch die Wortfolge „nicht mehr dem Stand der Technik entspricht“ ersetzt.

c) „ZDAs“ wird jeweils durch „VDAs“ ersetzt.

d) „ZDA“ wird jeweils durch „VDA“ ersetzt.

e) Das Wort „Signaturzertifikate“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikate“ ersetzt.

f) Das Wort „Signaturzertifikat“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikat“ ersetzt.

g) Das Wort „Signaturzertifikats“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelzertifikats“ ersetzt.

h) Das Wort „Signaturerstellungseinheit“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.

i) Das Wort „Signaturerstellung“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelerstellung“ ersetzt.

j) Das Wort „Signaturwerte“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelwerte“ ersetzt.

k) Das Wort „Signaturwert“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelwert“ ersetzt.

l) Die Wortfolge „keine digitale Signatur“ wird durch die Wortfolge „keine digitale Signatur bzw. kein digitales Siegel“ ersetzt.

m) Die Wortfolge „einer Signatur“ wird durch die Wortfolge „einer Signatur bzw. eines Siegels“ ersetzt.

n) Das Wort „Signaturwertes“ bzw. das Wort „Signaturwerts“ wird jeweils durch das Wort „Signatur- bzw. Siegelwertes“ ersetzt.

o) Der Einleitungssatz der Ziffer 13 lautet:

„Die Prüfung der Signatur bzw. des Siegels, die in einem maschinenlesbaren Code aufbewahrt werden, wird wie folgt durchgeführt:“

p) Die Wortfolge „der Signatur“ wird durch die Wortfolge „der Signatur bzw. des Siegels“ ersetzt.

Schelling