209. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Barumsatzverordnung 2015 geändert wird
Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 131, Absatz 4 und 131 b Absatz 5, Ziffer 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 samt Überschrift wird wie folgt geändert:Paragraph 2, samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.“Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.“Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins a, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 7 wird zu Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 7, wird zu Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).“Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 entfällt samt Überschrift.Paragraph 8, entfällt samt Überschrift.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
(4)Absatz 4,Abweichend davon tritt § 7 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“Abweichend davon tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016, am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Schelling