156. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2015, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2015,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage werden im Abschnitt XVI folgende Z 29 und 30 angefügt:In der Anlage werden im Abschnitt römisch sechzehn folgende Ziffer 29, und 30 angefügt:
Sozialpädagogische Betreuung von Insass/innen in Einrichtungen des Straf- und Maß-nahmenvollzuges (Jugendliche und junge Erwachsene) durch Sozialpädagog/innen
die zur Prävention von Krisensituationen bzw. zur Unterstützung in akuten Krisen mit dem Ziel der Vermeidung von Selbst- und Fremdbeschädigungen notwendige sozialpädagogische Betreuung;
die Ermöglichung von Sozialkontakten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen insbesondere familiärer sozialer Bindungen;
die Lernbetreuung zur Förderung von Kompetenzen, die eine Resozialisierung begünstigen;
die Durchführung freizeitpädagogischer Aktivitäten zur Unterstützung der Rehabilitation und Reintegration.
Expert/innen in der Justiz gemäß § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig istExpert/innen in der Justiz gemäß Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist
die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen bzw. mit Beginn der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können oder auf Grund der sich ergebenden Ermittlungsergebnisse zeitlich in die Wochenend- und Feiertagsruhe hinein ausgedehnt werden müssen;
die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen, die auf Grund des Termins der Hausdurchsuchung während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden müssen.“
Stöger