BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Juni 2016

Teil römisch zwei

156. Verordnung:

Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

156. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2015,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage werden im Abschnitt römisch sechzehn folgende Ziffer 29, und 30 angefügt:

  1. Ziffer 29
    Sozialpädagogische Betreuung von Insass/innen in Einrichtungen des Straf- und Maß-nahmenvollzuges (Jugendliche und junge Erwachsene) durch Sozialpädagog/innen
    1. Litera a
      die zur Prävention von Krisensituationen bzw. zur Unterstützung in akuten Krisen mit dem Ziel der Vermeidung von Selbst- und Fremdbeschädigungen notwendige sozialpädagogische Betreuung;
    2. Litera b
      die Ermöglichung von Sozialkontakten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen insbesondere familiärer sozialer Bindungen;
    3. Litera c
      die Lernbetreuung zur Förderung von Kompetenzen, die eine Resozialisierung begünstigen;
    4. Litera d
      die Durchführung freizeitpädagogischer Aktivitäten zur Unterstützung der Rehabilitation und Reintegration.
  2. Ziffer 30
    Expert/innen in der Justiz gemäß Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist
    1. Litera a
      die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen bzw. mit Beginn der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können oder auf Grund der sich ergebenden Ermittlungsergebnisse zeitlich in die Wochenend- und Feiertagsruhe hinein ausgedehnt werden müssen;
    2. Litera b
      die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen, die auf Grund des Termins der Hausdurchsuchung während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden müssen.“

Stöger