BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Juni 2016

Teil römisch zwei

155. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

155. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des Paragraph 28, Absatz 3, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, des Paragraph 28, Absatz 3, des Notariatsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, der Paragraphen 13, Absatz 2, und 14 Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, sowie des Paragraph 34, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag von „143 Euro“ durch den Betrag von „160 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag von „83 Euro“ durch den Betrag von „93 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, wird der Betrag von „116 Euro“ durch den Betrag von „130 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera d, wird der Betrag von „58 Euro“ durch den Betrag von „65 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „176 Euro“ durch den Betrag von „197 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „105 Euro“ durch den Betrag von „118 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, wird der Betrag von „149 Euro“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d, wird der Betrag von „72 Euro“ durch den Betrag von „81 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, wird der Betrag von „42 Euro“ durch den Betrag von „47 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, wird der Betrag von „30 Euro“ durch den Betrag von „34 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag von „24 Euro“ durch den Betrag von „27 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird der Betrag von „470 Euro“ durch den Betrag von „480 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird der Betrag von „680 Euro“ durch den Betrag von „695 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird der Betrag von „371 Euro“ durch den Betrag von „380 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Ziffer 3, Litera e, wird der Betrag von „135 Euro“ durch den Betrag von „138 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.“

Brandstetter