BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. Juni 2016

Teil römisch zwei

153. Verordnung:

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung – ZvSAN-V

153. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte des Sanierungs-, des Abwicklungs- und des Notfallsanierungsplanes bei Zentralverwahrern (Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung – ZvSAN-V)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß Paragraph 9, BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Sanierungsplan: Plan gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  2. Ziffer 2
    Abwicklungsplan: Plan gemäß Artikel 22, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  3. Ziffer 3
    Notfallsanierungsplan: Plan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  4. Ziffer 4
    kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
  5. Ziffer 5
    Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

2. Abschnitt
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß Paragraph 4,;
    2. Ziffer 2
      eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß Paragraph 5,;
    3. Ziffer 3
      einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 6,;
    4. Ziffer 4
      vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.

Bestandsaufnahme

Paragraph 4,

Die Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation hat den Rahmen darzustellen, in dem ein Sanierungsplan erstellt und aktuell gehalten wird. Zu dem Zweck hat sie jedenfalls darzulegen,

  1. Ziffer eins
    in welchem Prozess der Sanierungsplan erstellt, anlassbezogen auf einen Änderungsbedarf überprüft und überarbeitet wird, wobei alle in die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung eingebundenen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers als auch ihre Funktion in der Ablauforganisation zur Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung anzugeben sind;
  2. Ziffer 2
    in welche Aufbauorganisation der Prozess der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des Sanierungsplanes sowie in welche Gesamtrisikomanagementstruktur dieses Instrument des Risikomanagements eingebettet ist, wobei sowohl der Zentralverwahrer als Rechtsträger als auch die Gruppe, der er angehört, in den Blick zu nehmen sind, und zwar im Hinblick auf die Gruppenbetrachtung sowohl auf der höchsten nationalen Konsolidierungsebene als auch auf der höchsten Konsolidierungsebene an sich;
  3. Ziffer 3
    welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Ziffer 2, bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Bezug genommen werden kann;
  4. Ziffer 4
    welchen Vorprüfungs-, Genehmigungs- und Nachprüfungsinstanzen einschließlich interner und externer Rechnungsprüfer der Sanierungsplan oder einer Überarbeitung desselben vorgelegt wird, wobei alle für die Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung verantwortlichen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers einschließlich externer Rechnungsprüfer als auch in ihrer Funktion in der Ablauforganisation zur Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung anzugeben sind.

Strategische Analyse zur Sanierungsplanung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Absatz 2, den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Absatz 3, den Rahmen vorgibt.
  2. Absatz 2,Kritische Tätigkeiten sind im Einzelfall jedenfalls unter folgenden Aspekten zu beschreiben:
    1. Ziffer eins
      Generelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      eine Zuordnung der kritischen Tätigkeit zu einem Kerngeschäftsbereich und zu wesentlichen Einheiten;
    3. Ziffer 3
      eine detaillierte Beschreibung der Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Zentralverwahrers in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.
  3. Absatz 3,Die geplanten Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt einer oder mehrerer kritischer Tätigkeiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte darzulegen:
    1. Ziffer eins
      Grundlegend eine Auflistung aller in Betracht gezogener Sanierungsmaßnahmen und begründete Beschreibung, warum die jeweilige Sanierungsmaßnahme entweder potentiell zur Verfügung steht oder nicht;
    2. Ziffer 2
      darauf aufbauend in Bezug auf die potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen
      1. Litera a
        eine Auswirkungs- und Folgenanalyse,
      2. Litera b
        eine Analyse der Durchführbarkeit und
      3. Litera c
        eine Analyse sowohl des erwarteten Zeitrahmens für die Umsetzung als auch der bezweckten Wirkung für jede Sanierungsmaßnahme;
    3. Ziffer 3
      und abschließend zumindest drei Stress-Szenarien, für die
      1. Litera a
        Sanierungsindikatoren identifiziert,
      2. Litera b
        Szenarien definiert und
      3. Litera c
        angemessene Sanierungsmaßnahmen zugeordnet werden.
  4. Absatz 4,Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.

Kommunikationsplan für Sanierungsfälle

Paragraph 6,

Der Kommunikationsplan für Sanierungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Sanierungsfalles sowie die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Vorbereitende Maßnahmen für Sanierungsfälle

Paragraph 7,

Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den Paragraphen 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.

3. Abschnitt
Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

Grundsatz der Proportionalität

Paragraph 8,

Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.

Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4,;
    2. Ziffer 2
      eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß Paragraph 10,;
    3. Ziffer 3
      einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 11,;
    4. Ziffer 4
      vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Strategische Analyse zur Abwicklungsplanung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben des Zentralverwahrers und zu den Strategien zu deren Fortführung hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der Kernaufgaben durch den Zentralverwahrer selbst oder einen Dritten als Träger dieser Kernaufgaben sichergestellt werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann (Abwicklungsfall). Zum diesem Zweck sind in ihr jedenfalls folgende Aspekte zu analysieren:
    1. Ziffer eins
      Die Ausgangssituation und der Rahmen für eine Abwicklung, und zwar zumindest
      1. Litera a
        die Gruppenstruktur einschließlich der Eigentümerstruktur aller Rechtsträger, in deren Konsolidierungskreis der Zentralverwahrer fällt;
      2. Litera b
        die Eigentümerstruktur des Zentralverwahrers selbst;
      3. Litera c
        die Governance-Struktur des Zentralverwahrers;
      4. Litera d
        überblicksartig der finanzielle und wirtschaftliche Rahmen in Bezug auf die Vermögenswerte, die Kapitalstruktur, die Einkommensquellen und die Risikosituation des Zentralverwahrers;
      5. Litera e
        der operative Rahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsfelder des Zentralverwahrers;
    2. Ziffer 2
      der Rahmen, in dem die Kernaufgaben wahrgenommen werden, und zwar zumindest
      1. Litera a
        die Zuordnung der Kernaufgaben zu Kerngeschäftsbereichen und zu operativen Einheiten;
      2. Litera b
        die internen und externen Verflechtungen;
      3. Litera c
        die im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen und kritischen Systeme;
    3. Ziffer 3
      die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Absatz 2,, die einleitend zusammenzufassen sind;
    4. Ziffer 4
      die Grundlagen für die Fortführung der Kernaufgaben, und zwar zumindest
      1. Litera a
        die Sicherung der Finanzierungs- und Liquiditätsquellen;
      2. Litera b
        die Sicherung der operativen Kontinuität in der Wahrnehmung der Kernaufgaben;
      3. Litera c
        die Sicherung des Zugangs zu allen erforderlichen Marktinfrastrukturen, der jedenfalls eine Störung von Kundenaktivitäten verhindert.
  2. Absatz 2,Im Analyseergebnis zur bevorzugten Abwicklungsstrategie kann auch zwischen mehreren bevorzugten Abwicklungsstrategien für verschiedene Szenarien unterschieden werden. Zumindest zu berücksichtigen ist,
    1. Ziffer eins
      ob ein Insolvenzverfahren nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Lichte der Machbarkeit und Glaubwürdigkeit eines solchen Vorgehens durchgeführt werden kann;
    2. Ziffer 2
      ob die Vorbedingungen für die bevorzugte Abwicklungsstrategie vorliegen, dh. hinreichende Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers (Going-Concern Total Loss Absorbing Capacity) oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer (Core Functions Separability);
    3. Ziffer 3
      welche Kernelemente die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfasst einschließlich
      1. Litera a
        der Determinierung relevanter Szenarien,
      2. Litera b
        einem Implementierungsplan für die finanzielle Restrukturierung oder die Geschäftsrestrukturierung einschließlich eines Zeitplanes;
    4. Ziffer 4
      welche Bewertung zu einer bevorzugten Stellung der Abwicklungsstrategie führt.
  3. Absatz 3,Ist ein Zentralverwahrer gemäß Paragraph 12, ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß Paragraph 82, Absatz 3, BWG gestellt wird.

Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle

Paragraph 11,

Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle

Paragraph 12,

Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.

4. Abschnitt
Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
    3. Ziffer 3
      Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
  2. Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.

Ettl   Kumpfmüller

Anlage 1

Liste der kritischen Tätigkeiten

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. Ziffer römisch eins
    Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch zwei
    nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,,
    1. Ziffer eins
      sofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, handelt oder
    2. Ziffer 2
      soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch drei
    bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben

Anlage 2

Liste der Kernaufgaben

Kernaufgaben aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. Ziffer römisch eins
    Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kernaufgaben aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch zwei
    nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kernaufgaben aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. Ziffer römisch drei
    alle kritischen Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Anlage 1 Abschnitt römisch drei zu dieser Verordnung