116. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung - RSB-EntschädigungsV)
Auf Grund des § 91b Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 91 b, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 91 c, f SPG sowie Paragraphen 14, ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
§ 2.Paragraph 2,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
§ 3.Paragraph 3,
Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, außer Kraft.
Sobotka