110. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016)
Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 36, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Artikel 162, Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Artikel 166, Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) und die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gemäß Art. 167 vorgesehen sind, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die im Anhang 1 für die Standardzollanmeldung vorgesehenen Angaben einzutragen.Soweit die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Artikel 166, Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182, Zollkodex) und die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167, vorgesehen sind, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die im Anhang 1 für die Standardzollanmeldung vorgesehenen Angaben einzutragen.
(2)Absatz 2,Wird in den Fällen von § 2a Abs. 1 lit. b ZollR-DG eine ergänzende Anmeldung für die Einfuhrabgaben in einem anderen Mitgliedstaat für Waren abgegeben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Anwendungsgebiet befunden haben, so gelten für die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung betreffend die Einfuhrumsatzsteuer im Anwendungsgebiet die Bestimmungen von Anhang 2.Wird in den Fällen von Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG eine ergänzende Anmeldung für die Einfuhrabgaben in einem anderen Mitgliedstaat für Waren abgegeben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Anwendungsgebiet befunden haben, so gelten für die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung betreffend die Einfuhrumsatzsteuer im Anwendungsgebiet die Bestimmungen von Anhang 2.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Abgabe einer Anmeldung für elektrische Energie die Bestimmungen von Anhang 3.
§ 3.Paragraph 3,
Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen. Die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 127, Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Artikel 271, Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
(2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die an Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Wird eine der in § 3 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.Wird eine der in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglichBei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
mit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
der Zollstelle vorzulegen.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
(4)Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt.
Schelling