104. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof104. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in Paragraph 12, Absatz 2, Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG., wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG., wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Februar 2016, V 133/2015-8, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 28. April 2016, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998 idF BGBl. II Nr. 131/2007 wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in Paragraph 12, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2007, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.“
Klug