BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Mai 2016

Teil römisch drei

89. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

89. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 2. Mai 2016 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung1 abgegeben.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197].