Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 11. Mai 2016 |
Teil römisch drei |
88. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan am 3. Mai 2016 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:
„Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann.“
Ostermayer