Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. April 2016 |
Teil römisch drei |
78. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Mongolei am 7. April 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 321 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:
„In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Mongolei, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens gemäß nationaler Rechtsvorschriften ausgelegt werden soll.
In Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens soll die in den Rechtsvorschriften der Mongolei festgelegte Behörde Ersuchen zur Überstellung verurteilter Personen übermitteln und empfangen und, falls notwendig, auf diplomatischen Wege senden.
Die Mongolei schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis zu anderen Vertragsparteien aus.
In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 7, des Übereinkommens sind für die Durchbeförderung einer verurteilten Person im Fall der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der Mongolei Ersuchen im Voraus erforderlich.
In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens müssen Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung ins Mongolische oder Englische versehen sein.“
Ferner hat Norwegen1 am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 SANDNES, Norway” ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung2 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1993.
2 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112].