Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. April 2016 |
Teil römisch drei |
76. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Malta |
17. November 2015 |
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Montenegro |
15. Dezember 2015 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Montenegro das Ministerium für Justiz als die Verwaltungsbehörde notifiziert, an die Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Artikel 3, des Übereinkommens gestellt werden sollen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 18. März 2016 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll gebunden zu erachten.
Ostermayer