Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. April 2016 |
Teil römisch drei |
75. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Oman |
20. August 2014 |
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Polen |
27. Dezember 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:
„Die Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderer militärischer Tätigkeit durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige Polens, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Artikel eins, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.“
Ferner haben die Niederlande1 am 21. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2002.