Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 27. April 2016 |
Teil römisch drei |
74. Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1442 Ausschussbericht 1603 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7619 Sitzung 737,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ziffer 2 Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[Text der Änderung in Deutsch/Übersetzung siehe Anlagen]
[Text der Änderung in Englisch siehe Anlagen]
[Text der Änderung in Französisch siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. September 2006 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; die Änderung tritt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens1 mit 8. Mai 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten und internationale Organisationen die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt bzw. sind dieser beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belgien2, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Estland, EURATOM2, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada2, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Lesotho, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Marokko, Nauru, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan2, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Seychellen, Singapur2, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, St. Lucia, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei2, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man), Vereinigte Staaten2, Vietnam, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und der Änderung des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Republik Armenien nicht angewandt werden, und dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Änderung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) nicht gewährleisten kann.
Folgende Staaten haben erklärt bzw. erneut erklärt, dass sie sich durch die in Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:
Israel, Pakistan, Singapur, Vereinigte Staaten.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989.
2 Vorbehalte und Erklärungen:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.