Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 30. März 2016 |
Teil römisch drei |
65. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bahrain am 11. März 2016 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2014,) gemäß Artikel 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein.
Ostermayer