Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 9. März 2016 |
Teil römisch drei |
46. Kundmachung: | Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat El Salvador am 3. März 2016 seine Beitrittsurkunde zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2015,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:
„Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt werden müssen.
Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein müssen.“
Ostermayer