Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 29. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
40. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Tadschikistan1 am 20. Februar 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2015,) hinterlegt.
Die Ukraine2 hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung3 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ferner hat Litauen4 am 12. Jänner 2016 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens seine zuständige Behörde wie folgt geändert:
Weiters haben die Niederlande5 am 19. Februar 2016 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens nachstehende ergänzende Information bezüglich der zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, des Übereinkommens für Curaçao zuständigen Behörden notifiziert:
„Head of Data Processing, Ministry of Public Administration, Planning and Services”.
Ostermayer
1 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan, kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2016.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 4/2004 und BGBl. III Nr. 137/2013.
3 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 172/1997.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968 idF BGBl. III Nr. 6/2014.