Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 16. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
24. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2015,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: |
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Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande) |
18. November 2015 |
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Polen1 |
24. April 2015 |
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San Marino |
28. Jänner 2016 |
Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].