BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 29. November 2016

Teil römisch drei

209. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

209. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2016,) hinterlegt oder erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

oder Kontinuitätserklärung:

Angola

26. Juli 2016

Dominica

1. August 2016

Guinea

9. November 2016

Liberia

4. November 2016

Nepal

4. November 2016

Vanuatu

6. September 2016

Drozda