Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 5. Oktober 2016 |
Teil römisch drei |
181. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 4. August 2016 den Geltungsbereich gemäß Artikel 29, des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2013,) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2016 auf Curaçao ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt1 gemäß Artikel 19, Absatz 3, erklärt sowie Erklärungen1 gemäß Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 34, Absatz 3, des Übereinkommens abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156].