Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 23. September 2016 |
Teil römisch drei |
168. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2016,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
mit Wirksamkeit vom: |
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Brasilien |
2. Dezember 2015 |
14. August 2016 |
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Chile |
16. Dezember 2015 |
30. August 2016 |
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Marokko |
27. November 2015 |
14. August 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brasilien erklärt, dass der Beitritt zum Übereinkommen nicht die Anerkennung von Hoheitsrechten über Gebiete bedeutet, auf die die Anwendbarkeit des Übereinkommens gemäß Artikel 13, erstreckt wurde oder wird.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Die Gerichtsbarkeit ist nach dem anwendbaren brasilianischen Recht für die Überwachung und Regelung der notariellen Handlungen in Brasilien verantwortlich. Folglich sind Rechts-, Notariats- und Registrierungsbehörden für die Ausstellung von Apostillen der brasilianischen Regierung zuständig.
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Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko Amtspersonen der Gerichte der ersten Instanz, der Berufungsgerichte (allgemeine und spezialisierte) und des Kassationshofes als Organe des Ministeriums für Justiz und Grundfreiheiten als Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, bezüglich der Urkunden nach Artikel eins, Litera a, auf Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind, zuständig sind.
Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko lokale Behörden in den Provinzen und Präfekturen als Organe des Ministeriums für Inneres als die Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel eins, Litera b, c und d des Übereinkommens zuständig sind.
Drozda