Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 3. August 2016 |
Teil römisch drei |
144. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2016,) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert1.
Drozda
1 Die Notifikation ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005].