Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 25. Juli 2016 |
Teil römisch drei |
131. Kundmachung: | Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 25. Mai 2016 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärungen in Übereinstimmung mit Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls abgegeben:
„Die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren ist unabhängig von dem Verzicht auf den Spezialitätsschutz. Die Bestimmungen des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sollen nur dann nicht gelten, wenn die verfolgte Person ihre Zustimmung zur Auslieferung gegeben und zusätzlich ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz eins, Satz 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie unbeschadet der vorstehenden Erklärung alle Vorbehalte und Erklärungen, die zu dem Übereinkommen abgegeben wurden, aufrecht hält.“
Drozda