BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 5. Juli 2016

Teil römisch drei

121. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

121. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 2. Mai 2016 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 322 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

„In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Artikel 3, des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Artikel 3, beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Drozda

1  Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167].