Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 1. Juni 2016 |
Teil römisch drei |
101. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Côte d‘Ivoire am 25. Mai 2016 seine Annahmeurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen notifiziert, durch das Protokoll römisch zwei des Übereinkommens gebunden zu sein.
Drozda